Kosmetikerinnen dürfen bestimmte Hyaluron-Behandlung ohne heilkundliche Erlaubnis durchführen
Mit dem „IRI-Filler-System“ werden Lippen- und Faltenbehandlungen im Gesicht so durchgeführt, dass Hyaluron-Säure („IRI-Filler“) mittels eines nadelfreien Applikationsgeräts („IRI-Pen“) mit hohem Druck in die Haut eingebracht wird. Die Stadt Solingen vertritt die Auffassung, dass hierfür eine Heilpraktikererlaubnis erforderlich sei und hat deshalb den Kosmetikerinnen die Anwendung des Systems sowie darauf bezogene Werbung untersagt.
Die Behandlung setzt keine medizinischen Fachkenntnisse voraus
Für die Behandlung seien mit Blick auf mögliche gesundheitliche Auswirkungen medizinische Grundkenntnisse erforderlich, über die die Antragstellerinnen nicht verfügten. Dem ist das Gericht nicht gefolgt und stattdessen dem Eilantrag gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Solingen stattgegeben. Denn: „Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes liegt nicht vor, weil die Behandlung keine medizinischen Fachkenntnisse voraussetzt, sondern eine rein kosmetische Tätigkeit ist.“
Die Anwendung des IRI-Filler-Systems sei mit einer medizinischen Faltenunterspritzung nicht vergleichbar. „Obere Hautschichten werden dabei nicht verletzt; besondere – über die allgemeinen Risiken kosmetischer Behandlungen hinausgehende – Risiken sind nicht zu erwarten.“ Da die Untersagung der Anwendung des IRI-Filler-Systems nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens rechtswidrig sei, war den Richtern zufolge auch das Werbeverbot nicht haltbar.
Gegen den Beschluss kann die Stadt Solingen Beschwerde erheben, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Az.: 20 L 1075/25
Urteil vom 13. Juni 2025