Niederlage für Online-Apotheke

Gericht verbietet Werbung für Abnehmspritze

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Medizin
Das Landgericht München I hat einer Online-Apotheke mit Sitz in den Niederlanden Werbung für die "Abnehmspritze“ untersagt.

Die Apothekerkammer Nordrhein hatte gegen die in den Niederlanden ansässige Online-Apotheke geklagt, weil Kunden in Deutschland für die Bestellung der Abnehmspritze lediglich auf der Plattform einen Fragebogen ausfüllen sollten.

Dieses Dokument bildete dann die Grundlage zur Verschreibung des Medikaments, geprüft wurde es von einem (nicht in Deutschland ansässigen) Arzt.

Persönlicher ärztlicher Kontakt ist erforderlich

Die Online-Apotheke hatte eingewandt, das Vorgehen sei eine zulässige Fernbehandlung und verstoße nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz. Beworben und umschrieben werde außerdem lediglich eine „Gewichtsverlustbehandlung“, was keinen zwingenden Schluss auf die Abnehmspritze zulasse.

Das Gericht sah das allerdings anders: „Die Fernbehandlung von Adipositas mittels Ausfüllens eines Fragebogens entspricht nämlich nicht allgemein anerkannten fachlichen Standards. Vielmehr ist vor der Verschreibung einer Abnehmspritze ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen erforderlich.“

Apotheke hatte Warnhinweise selber vorgelegt

Dies ergebe sich letztendlich bereits aus den „Warnhinweisen“, welche die beklagte Apotheke dem Gericht selbst vorgelegt habe: Darin werde auf zahlreiche Nebenwirkungen hingewiesen und dass die Behandlung eingestellt werden sollte, wenn man innerhalb von drei Monaten nach Behandlungsbeginn nicht mindestens 5 Prozent seines Körpergewichts verliere. 

Außerdem sei auch eine regelmäßige Nachsorge und Überwachung der Behandlungsergebnisse – also der Gewichtsreduktion – wichtig. Gerade diese, von der beklagten Apotheke selbst für erforderlich gehaltene regelmäßige Nachsorge erfordere aber zwingend einen persönlichen Kontakt zum Patienten. Und den könnten weder die Online-Apotheke noch die Ärzte, die die Spritze in ihrem Auftrag verschreiben, gewährleisten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Landgericht München
Az.: 4 HK O 15458/24
Urteil vom 3. März 2025

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