Gerichte streiten wegen 2G im Einzelhandel
Gegen die 2G-Auflage im Einzelhandel hatte die Kaufhauskette Woolworth geklagt, die bundesweit Filialen mit Mischsortiment betreibt. Sie hatte geltend gemacht, die Infektionsschutzmaßnahme sei nicht notwendig und auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar.
Niedersachsen
Dem ist das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen gefolgt: Die Maßnahme sei zur weiteren Eindämmung des Coronavirus nicht notwendig und auch nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar, entschied das Gericht am Donnerstag. 2G sei zur weiteren Eindämmung der Pandemie nicht notwendig und auch nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Seit Montag galt in dem Bundesland im Einzelhandel 2G.
Das OVG begründete seine Entscheidung damit, dass eine schlichte Übertragung wissenschaftlichen Erkenntnissen aus geschlossenen Räumen in Sport- und Freizeit auf den Handel nicht möglich sei. Zudem könnten die Kunden auch im Einzelhandel zum Tragen einer FFP2-Maske verpflichtet werden. Zudem sei nicht ersichtlich, dass das Land seine Forschung zu Infektionswegen erhöht habe, um dadurch die Zielgenauigkeit seiner Schutzmaßnahmen zu erhöhen.
"Die Außervollzugsetzung der 2-G-Regelung im Einzelhandel wirkt nicht nur zugunsten der Antragstellerin in diesem Verfahren. Sie ist vielmehr in ganz Niedersachsen allgemeinverbindlich", teilten die Richter mit. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Schleswig-holstein
Das Schleswig-Holsteinische OVG lehnte die Klage der Kaufhauskette dagegen vorgestern mit einem unanfechtbaren Beschluss ab. Die Richter bestätigten damit die für den Einzelhandel des Landes geltende 2G-Regelung als voraussichtlich rechtmäßig.
Mit Blick auf den bestrittenen infektiologischen Nutzen der 2G-Regelung im Einzelhandel verweist das Gericht auf Mutationen der Delta-Variante und auf die als besonders besorgniserregend eingeordnete Variante „Omikron“. Diese ließen keinen Zweifel daran, dass 2G geeignet sei, der Verbreitung von COVID-19 entgegenzuwirken und das Risiko schwerer Krankheitsverläufe zu reduzieren, betonten die Richter.
Das Verwenden von FFP2-Schutzmasken und Plexiglasscheiben im Kassenbereich sei nicht gleich geeignete Mittel. Derzeit sei eine maximale Reduktion der Übertragungsraten notwendig. Allerdings seien die wirtschaftlichen Folgen für den Einzelhandel deutlich geringer als bei einer vollständigen Schließung, da ein weit überwiegender Teil der Bevölkerung Schleswig-Holsteins geimpft oder genesen und damit zum Betreten der Geschäfte berechtigt sei. Schließlich habe der Verordnungsgeber in vertretbarer Weise zwischen verschiedenen Verkaufsstellen des Einzelhandels differenziert: Solche, die überwiegend der Grundversorgung im weiteren Sinne dienen, dürfe er ausnehmen. Hierzu gehörten die Geschäfte von Woolworth nicht.
Bayern
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hatte die 2G-Regelung bereits am 8. Dezember als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt und einen entsprechenden Eilantrag von zwei Privatpersonen abgelehnt:
Die Zutrittsbeschränkung sei angesichts des derzeitigen pandemischen Geschehens und der Situation auf den Intensivstationen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit, vor allem aber auch des Gesundheitssystems vor einer Überlastung geeignet, erforderlich und angemessen.
So sei eine Testpflicht für nicht-immunisierte Personen nicht gleich geeignet, da ein Test nicht vor einer Ansteckung und schwerwiegenden Krankheitsverläufen schütze. Zudem könne von lediglich getesteten Personen die Infektion auch in stärkerem Ausmaß und für einen längeren Zeitraum weiterverbreitet werden als von geimpften oder genesen Personen.
Vor diesem Hintergrund sei die 2G-Regelung auch angemessen und verstoße nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Kläger könnten sich auch nicht mit Erfolg auf ihr Recht auf Selbstgefährdung berufen, weil Ziel der Maßnahme auch sei, eine Überlastung der (intensiv-) medizinischen Behandlungskapazitäten zu vermeiden und so die Versorgung möglichst aller Patienten zu gewährleisten.
OVG NiedersachsenAz.: 13 MN 477/21Beschluss vom 16. Dezember 2021,
OVG SchleswigAz.: 3 MR 31/2Beschluss vom 15. Dezember 2021
BayVGHAz.: 20 NE 21.2821Beschluss vom 8. Dezember 2021