Geschlossene Fonds: Wie Banken Kunden hereinlegen
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Nicole Mutschke aus Düsseldorf hat schon einige Klienten betreut, die über geschlossen Fonds nicht hinreichend informiert worden sind.
Anlagegerecht und anlegergerecht
„Fehlerhaft sind Beratungen im Fall von geschlossenen Fonds zum einen, wenn sie nicht anlagegerecht sind", erklärt die Anwältin. "Das heißt zum Beispiel, dass über bestimmte Risiken nicht aufgeklärt wurde. Zum anderen sind Beratungen fehlerhaft, die nicht anlegergerecht sind, die also dem persönlichen Anforderungsprofil des Anlegers nicht entsprechen.“
Transparenz über Kick-backs
Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen demnach dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank zurückfließen. Ist dies der Fall, dann habe die Bank ein für den Kunden nicht erkennbares Interesse daran, ihm genau diese Anlage zu empfehlen. Gerade dieser finanzielle Anreiz für die Bank sei aber maßgeblich für ihre Aufklärungspflicht gegenüber dem Anleger, wie auch der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2011 feststellte (AZ XI ZR 191/10).
Gerichte stärken die Bankkunden
Die Fachkanzlei hat laut Mutschke in der Vergangenheit diverse Urteile verschiedener Landgerichte und einen Beschluss vor dem BGH gegen die Falschberatungen bewirkt. Die Kläger hatten dabei auf Anraten der Bank Beteiligungen an geschlossenen Fonds gekauft. In allen Fällen müssen die Banken die Anleger finanziell so stellen, als hätten sie die Anteile nie erworben.
Zwar sei jeder Fall individuell zu betrachten, betont Mutschke, doch zur Begründung führten die Gerichte entweder eine fehlerhafte Beratung und / oder das Verschweigen von Kick-back-Zahlungen - also versteckten Vertriebsprovisionen - an.