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Haftung für Frostschäden im leeren Ferienhaus

sg
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Der Gebäudeversicherer haftet unter bestimmten Voraussetzungen auch für Frostschäden an Wasserleitungen und Heizungsrohren in einem unbewohnten Ferienhaus, hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Geklagt hatte der Eigentümer eines Ferienhauses in der Gemeinde Moormerland (Ostfriesland). Anfang Februar 2012 herrschten dort Minustemperaturen im zweistelligen Bereich. Das Ferienhaus des Klägers war zu dieser Zeit nicht bewohnt. Nachdem die Heizungsanlage (Baujahr 2009) ausfiel, platzten mehrere Leitungen und Heizkörper. Es kam zu einem erheblichen Wasserschaden.

Der Kläger nahm seinen Gebäudeversicherer vor dem Landgericht Aurich auf Zahlung einer Entschädigung von rund 11.000 Euro in Anspruch. Er führte aus, dass ein von ihm beauftragtes Ehepaar das Ferienhaus regelmäßig kontrolliert und dabei auch die Funktionsfähigkeit der Heizung überprüft habe. Die Ventile der Heizkörper hätten auf Stufe eins und der sogenannten Sternstellung gestanden. Der beklagte Versicherer vertrat dagegen den Standpunkt, dass die getroffene Heizungseinstellung nicht genüge.

Zunächst gestand das Landgericht Aurich dem Kläger nur 50 Prozent der Versicherungsleistung zu. Es war der Meinung, dass das Ferienhaus nicht ausreichend beheizt gewesen sei. Dagegen legte der Kläger Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg ein.

Ausreichend beheizt, kontrolliert und gegen Frost gesichert

Der 5. Zivilsenat änderte das Urteil des Landgerichts und gab der Klage bis auf einen kleinen Teilbetrag statt. Das Ferienhaus sei sehr wohl ausreichend beheizt und gegen Frost gesichert gewesen. Eine Heizungsanlage sei nur so häufig zu kontrollieren, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein reibungsloses Funktionieren gewährleistet werden könne. Nach allgemeiner Verkehrsanschauung sei bei einer Heizungsanlage aus dem Jahr 2009 eine zwei Mal wöchentlich erfolgende Kontrolle ausreichend. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG OldenburgUrteil vom 23.12.2015AZ: 5 U 190/14

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