Heimlich Mitarbeiterinnen gefilmt: Zahnarzt verliert Zulassung
Im vorliegenden Fall hatte ein Zahnarzt aus Gera mit einer Kamera in der Umkleide und der Dusche seiner Zahnarztpraxis über sechs Jahre heimlich Nacktaufnahmen von seinen Mitarbeiterinnen erstellt. Dies führte zu einer strafrechtlichen Verurteilung durch das zuständige Amtsgericht und arbeitsgerichtlichen Verfahren, in denen die Mitarbeiterinnen Schmerzensgeld verlangten.
Nachdem die Mitarbeiterinnen ihre Strafanträge aufgrund von Vergleichen zurücknahmen, stellte das Landgericht sein Strafverfahren gegen den Zahnarzt ein. Mit der Begründung, der Zahnarzt habe gröblich gegen seine vertragszahnärztlichen Pflichten verstoßen, entzog der Zulassungsausschuss auf Antrag der KZV dem Kläger die Zulassung.
Der Zahnarzt hat schwer in die Intimsphäre der betroffenen Mitarbeiterinnen eingegriffen
Über diverse Widerspruchsinstanzen seitens des seit 1986 tätigen Zahnarztes landete der Fall 2017 beim Landessozialgericht (LSG), aber Klage und Berufung blieben erfolglos: Der Kläger habe gröblich gegen seine vertragszahnärztlichen Pflichten verstoßen, indem er über einen Zeitraum von sechs Jahren wiederholt und in zahlreichen Fällen Videoaufnahmen von seinen Mitarbeiterinnen gefertigt habe, als diese sich umgezogen oder in der Dusche gestanden hätten. Damit habe er als Arbeitgeber schwer in die Intimsphäre der betroffenen Mitarbeiterinnen eingegriffen, urteilten die Richter, und so zugleich seine Ungeeignetheit für die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit dokumentiert.
Dagegen ging der Zahnmediziner in Revision - ohne Erfolg. Die Vorinstanzen hätten zu Recht entschieden, dass die Entziehung der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit durch den beklagten Berufungsausschuss nicht zu beanstanden ist, urteilte das BSG. Gerade die Übertragungen der Bilder aus dem Umkleideraum ins Büro machten deutlich, dass der Zahnarzt als Arbeitgeber die Intimsphäre der Mitarbeiterinnen massiv verletzt habe. Die Konsequenzen für das BSG: Mit einem Zahnarzt, der sich über Jahre so verhalten hat, müssen die Träger der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht länger zusammenarbeiten.
BundessozialgerichtAz.: B 6 KA 4/18 RUrteil vom 3. April 2019
Vorinstanzen
Thüringer LandessozialgerichtAz.: L 11 KA 807/1620. November 2017
Sozialgericht GothaAz.: S 7 KA 2580/15Urteil vom 23. März 2016
Aus der Begründung des Bundessozialgerichts
BSG Kassel, 3. April 2019