Urteile

Jameda: BGH prüft negative Bewertung für Zahnarzt

ck/dpa
Nachrichten
Note 6: Die ultra-negative Bewertung eines Zahnarztes auf Jameda beschäftigt ab heute den Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter müssen klären, ob das Internetportal die Identität des Patienten preisgeben muss.

Ein Patient hatte den Arzt anonym unter den Punkten "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis" jeweils die Schulnote Sechs gegeben (Az.: VI ZR 34/15). "Ich kann Dr. I nicht empfehlen", schrieb er. Der Zahnarzt rutschte deshalb auf die Gesamtnote 4,8.

Ein fiktiver Patient?

Der Nutzer hatte 2013 angegeben, er könne den Arzt nicht empfehlen und mit einer Durchschnittsnote von 4,8 bewertet. Der Arzt verlangte von dem Portal die Entfernung des Eintrags. Dem kam Jameda zunächst nach, stellte die Bewertung nach einer Prüfung jedoch wieder ein. Der Arzt will nun einen Nachweis dafür, dass der Patient tatsächlich bei ihm war. Der BGH muss nun klären, ob Jameda den Besuch des Nutzers beim Arzt nachweisen muss. 

Die Anonymität der Nutzer

2014 hatte bereits ein Gynäkologe aus München gegen Jameda vor dem BGH geklagt. Mit seiner Forderung auf Löschung des Jameda-Eintrags - inklusive der hauptsächlich positiven Bewertungen - war er bereits in den Vorinstanzen gescheitert. Auch beim BGH konnte er sich nicht durchsetzen: Seine Klage wurde abgewiesen. Das Gericht entschied, dass Ärzte keinen Anspruch darauf haben, dass Bewertungsportale ihre Daten und Bewertungen im Internet löschen.

In einem anderen Fall urteilte der BGH, dass die Einträge gelöscht werden müssen, der Patient aber anonym bleibt. Dieser hatte den Arzt auf dem Portal Sanego zuvor mit Vorwürfen überzogen.

Fällt die Maske?

Bislang gilt: Die Bewertungen auf Portalen fallen grundsätzlich unter die Meinungsfreiheit und müssen hingenommen werden. Allerdings müssen stigmatisierende und unwahre Äußerungen gelöscht werden, sobald der Betreiber davon erfährt. Aber der Anonymus verharrt unerkannt im Verborgenen.

Ein Urteilstermin wird für Januar erwartet.

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