Urteile

Kein Schaden - kein Schadenersatz

sg
Nachrichten
Auch wenn bei einer ärztlichen Behandlung Fehler begangen wurden, rechtfertigt dies allein keinen Schadenersatz. Für den Ausgleich muss tatsächlich ein Schaden entstanden sein.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem aktuellen Urteil entschieden und sich damit gegen die Klage einer Versicherung gestellt. Zwar bestätigte auch das OLG die medizinischen Behandlungsfehler, die einer Patientin widerfahren sind, die Klage jedoch lehnte es ab. Die Kosten der Behandlung wären auch bei einer fehlerlosen Behandlung entstanden, so die Richter.

Klinik: Behandlungskosten durch Fehlbehandlung

Im vorliegenden Fall hatte eine gesetzliche Krankenversicherung von einer Klinik fast 15.000 Euro an Schadenersatz für entstandene Behandlungskosten gefordert. Begründung der Versicherung: Die Behandlungskosten seien durch eine falsch behandelte Bakterieninfektion zustande gekommen.

Bei der betroffenen Patientin wurde bereits 2006 eine Bakterieninfektion festgestellt, von der die beklagte Klinik wusste. Bei einer erneuten Einlieferung in die Klinik versäumten es die Ärzte jedoch, ein erneutes MRSA-Screening durchzuführen, so dass die Patientin wiederholt eine Bakterieninfektion bekam.

OLG: Kosten wären ohnehin angefallen

Die Schadenersatzklage der Versicherung wurde vom OLG jedoch negativ beschieden. Zwar sei bei der Wiederaufnahme der Patientin nach der Bypassoperation im Hause der Beklagten behandlungsfehlerhaft kein MRSA-Screening durchgeführt wurden. Zudem versäumte es die Klinik, rechtzeitig einen Wundabstrich durchzuführen. Als weiteren Behandlungsfehler sah das Gericht darin, dass nicht unmittelbar mit dem Nachweis der MRSA-Infektion eine Antibiotika-Therapie begonnen worden sei. Dennoch sahen die Richter keine Anzeichen hinsichtlich eines Schadens, der für den Versicherer entstanden sei.

OLG HammUrteil vom 28.10.2016Az.: 26 U 50/15

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.