Keine Gesetzeslücke: Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen ist strafbar
In dem vorliegenden Fall hatte das Landgericht Hamburg einen Mann vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freigesprochen: Der Angeklagte hatte gegen Bezahlung insgesamt 19 falsche Impfbescheinigungen ausgestellt. Dabei hatte er angeblich erfolgte Erst- und Zweitimpfungen gegen das Sars-CoV-2-Virus nebst Impfstoffbezeichnung und Chargennummer in von ihm erstellte Impfpässe eingetragen und mit dem vorgeblichen Stempel eines Impfzentrums sowie der nachgeahmten oder erfundenen Unterschrift eines angeblichen Impfarztes versehen.
Strafbar war nur die Vorlage von Falsifikaten bei Behörden und Versicherungen?
Angesichts der damaligen Zugangsbeschränkungen für Ungeimpfte war dem Angeklagten klar, dass seine Abnehmer die Bescheinigungen Apotheken zur Erstellung eines digitalen Impfzertifikats oder in Restaurants als Impfnachweis vorlegen würden.
Das Landgericht war davon ausgegangen, dass sich der Mann nicht der Fälschung von Gesundheitszeugnissen strafbar gemacht hat, da die damalige Vorschrift eine Verwendung der Falsifikate bei einer Behörde oder einer Versicherung voraussetzte. Einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB habe nach Ansicht des Landgerichts entgegengestanden, dass § 277 StGB a.F. eine abschließende Sonderregelung gewesen sei, die einen Rückgriff auf das allgemeine Urkundenstrafrecht verboten habe.