Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Keine Gutschrift von Urlaubstagen wegen Quarantäne

ck/pm
Gesellschaft
Muss sich ein Arbeitnehmer im Urlaub wegen eines Kontakts zu einer Corona-infizierten Person auf behördliche Anordnung hin in Quarantäne begeben, werden ihm die Urlaubstage nicht gutgeschrieben.

Die Arbeitgeberin hatte dem klagenden Arbeitnehmer wie beantragt Urlaub für den 23. bis 31. Dezember 2020 genehmigt. Danach ordnete das Gesundheitsamt für den Mann vom 21. Dezember 2020 bis 4. Januar 2021 Quarantäne an. Die Beklagte zahlte für die beantragte Zeit Urlaubsentgelt und rechnete die Tage auf den Urlaubsanspruch des Angestellten an.

Der Kläger meint, dass er weiterhin Anspruch auf Urlaub hat

Der Kläger war der Auffassung, dass sein Urlaubsanspruch nach wie vor besteht. Sein Arbeitgeberin habe ihm für Dezember 2020 nicht wirksam Urlaub gewährt. Paragraf 9 BUrlG sei zumindest analog anzuwenden. Hier liege eine planwidrige Regelungslücke vor. Durch die Quarantäne sei die Leistungsfähigkeit des Klägers weggefallen. Deshalb könne die Arbeitgeberin ihm überhaupt keinen Urlaub gewähren. Im Übrigen sei ihm eine frei und selbst gewählte Urlaubsgestaltung gar nicht möglich gewesen.

Dieser Argumentation folgte das Arbeitsgericht nicht

Das Arbeitsgericht Neumünster wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigte nun die Entscheidung. Eine Gutschrift der Urlaubstage wegen Arbeitsunfähigkeit gemäß § 9 BUrlG sei ausgeschlossen, da der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig erkrankt war. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Fälle einer behördlich angeordneten Quarantäne

nicht in Betracht.

Bei der Schaffung der Vorschrift war die Unterscheidung zwischen Krankheit und bloßem zu einer Quarantäneanordnung führenden seuchenbezogenen Risiko bereits bekannt. Seinerzeit galt das Bundesseuchengesetz.

Der Gesetzgeber habe mit Paragraf 9 BUrlG eine besondere Situation der Urlaubsstörung herausgegriffen und die anderen Fälle nicht entsprechend geregelt. Es handele sich um eine nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmevorschrift. Im Übrigen sei eine klare Grenzziehung bei der Frage, wer das Risiko für die Urlaubsstörung trägt, nur möglich und praktikabel, wenn allein auf die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers abgestellt wird.

Der Urlaubszweck selbst ist die Erholung

"Der Urlaubszweck selbst ist die Erholung", zitieren die Richter aus dem Bundesurlaubsgesetz. "Wie der Arbeitnehmer sich erholt, bleibt ihm überlassen. Er kann den Urlaub auch während der ganzen Zeit zuhause spielend vor der PC-Konsole oder im Wohnzimmer liegend verbringen. In diesen Fällen wird er durch eine Absonderung überhaupt nicht in der Verwirklichung des Urlaubszwecks beeinträchtigt"

Revision ist zugelassen.

Landesarbeitsgericht Schleswig-HolsteinAz.: 1 Sa 208/21Urteil vom 15. Februar 2022

Arbeitsgericht Neumünster

Az.: 3 Ca 362 b/21Urteil vom 3. August 2021

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