Klage gegen Pflichtbeiträge abgewiesen
Im vorliegenden Fall machten zwei Mitglieder der Industrie- und Handelskammer vor dem Bundesverfassungsgericht geltend, dass die gesetzlich normierte Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern und die daraus resultierende Beitragspflicht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Konkret sahen sich die Pflichtmitgliedschaft in ihren Rechten aus Art. 9 Abs. 1 GG, jedenfalls aber aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
Das Bundesverfassungsgericht wies in einer aktuellen Entscheidung die Verfassungsbeschwerde zurück. "Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden", urteilten die Richter.
In den Entscheidungsgründen bestätigt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich die Bewertung des Gesetzgebers, dass private Verbände mit freiwilliger Mitgliedschaft nicht in gleichem Maße die Belange und Interessen aller Betroffenen ermitteln und vertreten können wie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträgen. Weiter betont das Gericht, dass der Wert die Kammern nicht nur auf ihrer Unabhängigkeit vom Staat, sondern auch auf der breiten Informationsbasis beruht, die sich aus der Pflichtmitgliedschaft ergibt.
"Selbstverwaltung gewährleistet, dass aus Betroffenen Beteiligte werden"
Der Präsident der Bundeszahnärztekammer, Dr. Peter Engel, begrüßt das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ausdrücklich: „Die Frage der Pflichtmitgliedschaft ist natürlich auch für die Heilberufekammern von wesentlicher Bedeutung, nicht nur auf nationaler sondern auch auf europäischer Ebene. Vor diesem Hintergrund begrüßen wir die deutlichen Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Frage natürlich ganz besonders, denn es stärkt den Sinn für und die damit verbundene Akzeptanz der Kammern ganz grundsätzlich.“
Der Präsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer (BLZK), Christian Berger, ergänzt: „Auch die Zahnärztekammer nimmt ihre Aufgaben auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen im Heilberufe-Kammergesetz wahr. Dazu zählt die Vertretung der beruflichen Belange aller rund 16.000 Zahnärztinnen und Zahnärzten in Bayern ebenso wie die Fort- und Weiterbildung, die Mitwirkung in der öffentlichen Gesundheitspflege und die Berufsaufsicht.“
Selbstverwaltung sei zudem ein konstitutives Element unserer rechtsstaatlichen Ordnung, sagt Rechtsanwalt Peter Knüpper, Hauptgeschäftsführer der BLZK. "Sie gewährleistet, dass aus Betroffenen Beteiligte werden, die ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung regeln.“ Zu begrüßen sei auch, dass das Bundesverfassungsgericht die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen im Zusammenhang mit der Pflichtmitgliedschaft bestätigt habe.
BundesverfassungsgerichtAz.: 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13Beschluss vom 12. Juli 2017