Kosten für betriebliche Abschiedsfeier abzugsfähig
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster sind die Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeitsplatzwechsels hat, als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.
Jobwechsel als Anlass
Im vorliegenden Fall ging es um einen Diplom-Ingenieur als Kläger, der mehrere Jahre als leitender Angestellter in einem Unternehmen tätig war. Der Ingenieur wechselte an eine Fachhochschule und nahm dort eine Lehrtätigkeit auf.
Anlässlich seines Arbeitsplatzwechsels lud der Kläger Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen in ein Restaurant ein. Die Einladungen stimmte der Kläger mit seinem bisherigen Arbeitgeber ab. Die Anmeldung für die Feier erfolgte über das bisherige Sekretariat des Klägers.
Sause für 5.000 Euro
Das Restaurant stellte für die Ausrichtung der Abschiedsfeier, an der ca. 100 Personen teilnahmen, rund 5.000 EUR in Rechnung, die der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machte.
Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung mit der Begründung ab, dass es sich um eine private Feier gehandelt habe.
Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster jedoch gab der hiergegen erhobenen Klage statt und ließ den Werbungskostenabzug in vollem Umfang zu.
Finanzgericht widerspricht Finanzamt
Nach Auffassung des Senats waren die Aufwendungen für die Abschiedsfeier durch die berufliche Tätigkeit des Klägers veranlasst. Der Anlass der Feier, der Arbeitgeberwechsel des Klägers, sei rein beruflicher Natur gewesen. Sämtliche Gäste des Klägers hätten aus seinem beruflichen Umfeld gestammt, private Freunde oder Angehörige habe der Kläger nicht eingeladen.
Die ganz überwiegende Zahl der Gäste sei auch ohne Ehe- oder Lebenspartner eingeladen worden. Außerdem habe der Kläger seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abgestimmt und sein bisheriges Sekretariat ihn bei der Organisation der Anmeldungen unterstützt habe.
Privater Anlass nicht erkennbar
Der Umstand, dass die Feier abends stattgefunden hat, stehe einer beruflichen Veranlassung nicht entgegen. Auch die Höhe der Kosten der Feier von rund 50 EUR pro Person sei unter Berücksichtigung des Verdienstes und der beruflichen Stellung des Klägers nicht so hoch, als dass daraus eine private Veranlassung abgeleitet werden könne. Finanzgericht MünsterUrteil vom 29.05.2015(Az.: 4 K 3236/12 E)