Bundeskabinett verabschiedet drei Gesetzesentwürfe

Masernimpfpflicht kommt, Vor-Ort-Apotheken werden gestärkt. Medizinischer Dienst wird reformiert

pr/pm
Sommerpause? Masernschutzgesetz, Stärkung der Vor-Ort-Apotheken und Reform des Medizinischen Dienstes – heute hat das Bundeskabinett drei Gesetzesentwürfe von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn verabschiedet.

1. Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)

Für Kinder ist künftig beim Eintritt in eine Gemeinschaftseinrichtung wie Kita oder Schule eine vollständige Masern-Schutzimpfung nachzuweisen. Auch Personen, die dort arbeiten, sollen gegen Masern geimpft sein. Ferner müssen Bewohner und Tätige in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften die Impfungen nachweisen.

Personen mit medizinischen Kontraindikationen und Personen, die vor 1970 geboren sind, von der Impfpflicht ausgenommen. Das gilt auch für Personen, die die Krankheit bereits nachgewiesenermaßen hatten.

Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, müssen mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen. Das Bußgeld kann auch gegen Kitas verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen. Gleiches gilt für nicht geimpftes Personal in Gemeinschaftseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Asylbewerberunterkünften und für nicht geimpfte Bewohner solcher Unterkünfte. Alle Ärzte - außer Zahnärzten - dürfen die Impfungen durchführen.

Das Gesetz soll am 1. März 2020 in Kraft treten. ·

2. Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken und Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung

Apotheken sollen künftig mehr Geld für zusätzliche Dienstleistungen und Notdienste erhalten. Außerdem soll für gesetzlich Versicherte künftig der gleiche Preis für verschreibungspflichtige Arzneimittel gelten - unabhängig davon, ob diese über eine Apotheke vor Ort oder eine EU-Versandapotheke bezogen werden.

Versandapotheken dürfen gesetzlich Versicherten keine Rabatte mehr auf rezeptpflichtige Arzneimittel gewähren. Apotheker erhalten für zusätzliche pharmazeutische Dienstleistungen extra Geld. Beispiele hierfür sind eine intensive pharmazeutische Betreuung bei einer Krebstherapie oder die Arzneimittelversorgung von pflegebedürftigen Patienten in häuslicher Umgebung. Hierfür werden durch eine Änderung der Arzneimittelpreisverordnung 150 Millionen Euro netto zur Verfügung gestellt.

Ärzte können schwer chronisch kranken Patienten, die immer die gleiche Medikation benötigen, ein speziell gekennzeichnetes Rezept ausstellen. Auf dieses Rezept können Apotheker dann bis zu drei weitere Male das Arzneimittel abgeben. Das entlastet Versicherte und Arztpraxen.

Apotheker erhalten auch die Möglichkeit, im Rahmen von regionalen Modellvorhaben Erwachsene gegen Grippe zu impfen. Sie werden vorher dafür von Ärzten geschult.

Um den Apothekerberuf weiterzuentwickeln, werden zwei Verordnungen überarbeitet: In der Apothekenbetriebsordnung wird unter anderem der Botendienst der Vor-Ort-Apotheke gestärkt. Er soll nicht mehr nur auf den Einzelfall begrenzt, sondern grundsätzlich auf Kundenwunsch zulässig sein. In der Arzneimittelpreisverordnung werden der Festzuschlag für Notdienste (insgesamt 50 Millionen Euro) und der Betrag, den Apotheken für die Abgabe von Betäubungsmitteln erhalten (15 Millionen Euro), erhöht. Die Erhöhung der Notdienst-Vergütung soll die Vor-Ort-Apotheken insbesondere in Regionen stärken, in denen es nicht so viele Apotheken gibt.

Das Gesetz und die Verordnung sollen Anfang 2020 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

3. Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)

Der Medizinische Dienst erfährt eine grundlegende Organisationsreform und soll künftig unabhängig von den Krankenkassen agieren: Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) stellen künftig keine Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen mehr dar, sondern werden als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts einheitlich unter der Bezeichnung "Medizinischer Dienst" (MD) geführt.

Auch der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) wird vom GKV-Spitzenverband organisatorisch gelöst.

Die Besetzung der Verwaltungsräte der MD wird neu geregelt: Künftig sollen auch Vertreter der Patienten, der Pflegebedürftigen und der Verbraucher sowie der Ärzteschaft und der Pflegeberufe im Verwaltungsrat vertreten sein. Das Gesetz regelt auch Krankenhausabrechnungen, sie sollen künftig einheitlicher und transparenter gestaltet werden. So sollen strittige Kodier- und Abrechnungsfragen systematisch vermindert werden.

Zudem soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) künftig seine öffentlichen Sitzungen live im Internet übertragen sowie in einer Mediathek für einen späteren Abruf zur Verfügung stellen. Damit soll die Transparenz seiner Entscheidungen weiter verbessert werden. Das Gesetz, das nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.