Bundesfinanzhof

Medizinisch indiziertes Bleaching: umsatzsteuerfrei

ck/pm
Nachrichten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil die Auffassung der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein bestätigt, dass Zahnaufhellungen (Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung krankheitsbedingter Zahnverdunkelungen vornimmt, umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen sind.

Im konkreten Fall hatte sich eine Plöner Zahnarztpraxis mit Unterstützung der Zahnärztekammer gegen den Bescheid des zuständigen Finanzamts gewehrt. Darin waren sämtliche Bleaching-Leistungen der Praxis im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung auch für zurückliegende Fälle als umsatzsteuerpflichtig eingestuft worden.

"Kosmetische Aufhellungen" versus "Beseitigung krankheitsbedingter Verfärbungen"

Die Behörde hatte nicht  zwischen rein kosmetischen Aufhellungen und der Beseitigung krankheitsbedingter Verfärbungen unterschieden, so dass die Praxis 19 Prozent des Honorarumsatzes verloren hätte.

Da sich das Finanzamt die Einsprüche der Zahnärzte gegen die Bescheide abwies, klagte die Praxis vor dem schleswig-holsteinischen Finanzgericht. Das Gericht folgte der Argumentation (Az: 4 K 179/10 vom 9. Oktober 2014). Demnach sind auch ästhetische Behandlungen Heilbehandlungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuhalten oder wiederherzustellen. Zu diesem Erfolg hatte der Kammer zufolge auch beigetragen, dass die betroffenen Kollegen in der Dokumentation sauber zwischen Aufhellungen aus medizinischer und kosmetischer Indikation unterschieden hatten.

Das Plöner Finanzamt ging indes in Revision. Der Bundesfinanzhof gab nun den klagenden Kollegen Recht, wies die Revision ab und bestätigte das Urteil der Erstinstanz (Az. V R 60/14 vom 19. März 2015).

Ästhetische UND medizinisch erforderliche Behandlung

Die Zahnbehandlungen, die jeweils eine Verdunkelung des behandelten Zahns zur Folge hatten, waren medizinisch indiziert und damit umsatzsteuerfrei. Die als Folge dieser Zahnbehandlung notwendig gewordenen Bleaching-Behandlungen waren ästhetischer Natur, aber - im konkreten Streitfall belegt - auch medizinisch erforderlich. Sie dienten eben nicht rein kosmetischen Zwecken, sondern standen in einem sachlichen Zusammenhang mit der vorherigen Behandlung und dienten damit der Beseitigung der Krankheitsfolge.

Die Steuerbefreiung gilt also nicht nur für Leistungen, die unmittelbar der Diagnose, Behandlung oder Heilung einer Krankheit oder Verletzung dienen, sie umfasst auch Leistungen, die erst als (spätere) Folge solcher Therapien erforderlich werden, auch wenn sie ästhetischer Natur sind. So die Auffassung des Bundesfinanzhofes mit dem ausdrücklichen Hinweis auf den Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil PFC Clinic EU:C:2013:198).

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