Ab 1. Juli

Mehrwertsteuersenkung: Das ändert sich für Zahnarztpraxen!

LL
Praxis
Mit dem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket sinkt die Mehrwertsteuer ab dem 1. Juli von 19 auf 16 Prozent, der ermäßigte Satz von 7 auf 5 Prozent. Was müssen Zahnarztpraxen beachten und wo können sie sparen?

Zunächst muss der neue Steuersatz in der Praxissoftware angepasst und jede ein- und ausgehende Rechnung auf darauf geprüft werden. Bei Unklarheiten ist es ratsam, noch einmal Rücksprache mit dem Steuerberater zu halten.

Wann die Leistungen bezahlt werden, spielt dabei keine Rolle

Allgemein gilt: Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt der neue Umsatzsteuersatz für Lieferungen und Leistungen, die ab Juli ausgeführt beziehungsweise erbracht werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG).

Wann die betreffenden ausgeführten Leistungen bezahlt werden, spielt dabei keine Rolle, auch der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder das Datum der Rechnung sind nicht entscheidend. Relevant ist nur der Zeitpunkt der Leistungsausführung. Das ist zum Beispiel bei Warenlieferungen die Übergabe und bei der Erbringung von Dienstleistungen der Zeitpunkt ihrer Vollendung.

Relevant ist nur der Zeitpunkt der Leistungsausführung.

Für alle bis zum 30. Juni ausgeführten Umsätze beträgt der Regelsteuersatz 19 Prozent - zum Beispiel für kosmetische Leistungen, Botox ohne Heilbehandlung oder dem Verkauf von Prophylaxe-Artikeln. Für die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember ausgeführten Leistungen wird der Regelsteuersatz auf 16 Prozent gesenkt und ab dem 1. Januar 2021 wieder auf 19 Prozent erhöht.

Für alle bis zum 30. Juni ausgeführten Umsätze, für die der ermäßigte Steuersatz - zum Beispiel für Prothetik - zur Anwendung kommt, gilt der Steuersatz von 7 Prozent. Für alle in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember ausgeführten Leistungen wird der ermäßigte Steuersatz auf 5 Prozent gesenkt und ab dem 1. Januar 2021 wieder auf 7 Prozent angehoben.

Details in der Zahnarztpraxis a) Zahnarztpraxis mit Eigenlabor b) Zahnarztpraxis mit Fremdlabor c) kosmetische Leistungen und Verkauf von Prophylaxe Artikeln d) Anzahlungen e) Was ist sonst zu beachten? f) Kleinunternehmerregelung

Details in der Zahnarztpraxis

a) Zahnarztpraxis mit Eigenlabor

b) Zahnarztpraxis mit Fremdlabor

c) kosmetische Leistungen und Verkauf von Prophylaxe Artikeln

d) Anzahlungen

e) Was ist sonst zu beachten?

  • Anpassung der Praxissoftware an die jeweiligen Steuersätze

  • Prüfung der Rechnungseingänge ab 1. Juli 2020 auf die Richtigkeit des Steuersatzes: Bei falschem Steuerausweis sollten Sie Rücksprache mit dem Lieferanten halten.

  • Überprüfung der Daueraufträge bzw. Rücksprache mit Vertragspartner (umsatzsteuerpflichtige Miete, Leasingraten) bezüglich der Anpassung der Zahlungsbeträge. Lassen Sie sich vom Vertragspartner eine neue Dauerschuldrechnung mit dem derzeitig gültigen Steuersatz ausstellen.

f) Kleinunternehmerregelung

Quelle: KZV Land Brandenburg, Dipl.-Oec. Frank Pfeilsticker, Steuerberater

Anders als die meisten wirtschaftlichen Betriebe sind Zahnarztpraxen nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Umsatzsteuer ist hier ein Kostenposten. Die Umsatzsteuersenkung ist daher nur spürbar, wenn Lieferanten die Reduzierung an die Praxen weitergeben. Weitere Kostenersparnisse können aber Material-, Anschaffungs-, Werbe- und Fortbildungskosten betreffen und auch die Miete, insofern diese mit der Mehrwertsteuer berechnet wird. Im Eigenlabor sind also Ersparnisse für das Material drin.

Beim Eigenlabor sind Ersparnisse drin

Bei Fremdlaborleistungen kommt es zu keiner Ersparnis, da diese durchlaufende Posten in der Praxis darstellen (siehe Kasten). Die Patienten spüren hier natürlich die Kostenreduktion.

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.