Bundesarbeitsgericht zur Klage eines schwerbehinderten Bewerbers

Nichteinladung ist nicht automatisch Benachteiligung

ck/pm
Praxis
Wird ein schwerbehinderter Bewerber vom öffentlichen Arbeitgeber nicht zum Vor­stellungs­gespräch eingeladen, ist das lediglich ein Indiz für eine mögliche Benachteiligung aufgrund seines Status, urteilte jetzt das Bundesarbeitsgericht.

Erhält ein öffentlicher Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten Person, muss er diese zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Unterlässt er dies, ist er allerdings nicht per se aus diesem Grund zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet.

Das Unterlassen der Einladung ist lediglich ein Indiz

Das Unterlassen der Einladung ist lediglich ein Indiz, das vermuten lässt, dass der Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung nicht eingestellt wurde. Diese Vermutung kann der Arbeitgeber widerlegen.

Der Fall

In dem Fall bewarb sich der Kläger Anfang August 2015 per E-Mail auf eine für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln ausgeschriebene Stelle als Quereinsteiger für den Gerichtsvollzieherdienst. Die Bewerbung war mit dem deutlichen Hinweis auf seinen Grad der Behinderung von 30 Prozent und seine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen versehen. Der Kläger wurde, obwohl er fachlich für die Stelle nicht offensichtlich ungeeignet war, nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.

Daraufhin verlangte er im Rahmen einer Klage vom Land NRW eine Entschädigung in Höhe von 7.434,39 Euro. Das Land NRW argumentiertet, die Bewerbung sei aufgrund eines schnell überlaufenden Outlook-Postfachs und wegen ungenauer Absprachen unter den befassten Mitarbeitern nicht in den Geschäftsgang gelangt. Schon aus diesem Grund sei der Kläger nicht wegen der (Schwer)Behinderung beziehungsweise Gleichstellung benachteiligt worden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht gab ihr teilweise statt und sprach und dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 3.717,30 Euro zu.

Das Urteil

Das Bundesarbeitsgericht folgte der Landesentscheidung: "Die Revision des Landes NRW blieb im Ergebnis erfolglos." Der Kläger habe Anspruch auf eine Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG in der zugesprochenen Höhe. Das beklagte Land hätte den Kläger, dessen Bewerbung ihm zugegangen war, zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen.

Die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch begründete demnach die Vermutung, dass der Kläger wegen seiner Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person benachteiligt wurde. Das Land NRW habe diese Vermutung nicht widerlegt. Insoweit konnte es sich auch nicht darauf berufen, die Bewerbung sei nicht in den Geschäftsgang gelangt. Dass ihm trotz Zugangs der Bewerbung ausnahmsweise eine tatsächliche Kenntnisnahme nicht möglich war, wurde nicht vorgetragen. Auch die Höhe der Entschädigung war daher den Richtern zufolge im Ergebnis nicht zu beanstanden.

BundesarbeitsgerichtUrteil vom 23. Januar 2020Az.: 8 AZR 484/18

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht KölnUrteil vom 23. August 2018Az.: 6 Sa 147/18 

*§ 82 SGB IX aF Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber

1 Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 73).

2 Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.

3 Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.

**§ 22 AGG Beweislast


Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

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