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Rechtsprechung des EuGH wird nationales Recht

Patienten haben Anspruch auf kostenfreie Kopie ihrer Behandlungsakte

LL
Praxis
Praxen und Kliniken sind künftig mit dem „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ verpflichtet, Patienten eine kostenfreie Kopie ihrer vollständigen Behandlungsakten bereitzustellen.

Der Bundestag hatte dem Gesetzesentwurf nun zugestimmt, das Bundesjustizministerium setzt damit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in nationales Recht um und schärfte bisherige, geltende Regelungen nach. „Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren“, heißt es im Gesetzestext. Zudem können Patienten auch Abschriften der Behandlungsakte, einschließlich elektronischer Abschriften, verlangen.

Arztpraxen und Kliniken sind künftig verpflichtet, Patienten auf Wunsch die erste Kopie ihrer Behandlungsakte „unentgeltlich zur Verfügung“ zu stellen. Einzige Einschränkung: Wenn der Einsichtnahme erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Diese Ablehnung der Einsichtnahme muss dann entsprechend begründet sein.

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