Der geschenkte Bachelor ist vom Tisch!
Auf die Drucksache 18/16798 vom 25. November 2025 konnte man nur zufällig stoßen, an die große Glocke gehängt wurde der Fall nämlich nicht: Der Landtag in Düsseldorf hatte sich am 18. Dezember offenkundig in 1. Lesung mit dem Hochschulstärkungsgesetz NRW befasst und dazu einen Gesetzentwurf vorgelegt. Oje, wird der berüchtigte „Bachelor light“ etwa jetzt Wirklichkeit?
Wir erinnern uns: Ende 2024 – ebenfalls kurz vor Weihnachten – kam dazu der entsprechende Referentenentwurf in Umlauf, der für die Studiengänge Medizin, Pharmazie und Zahnmedizin im Fall des Nichtbestehens – ja, richtig gelesen! –der letzten Prüfungsabschnitte einen Bachelor vorsah. Ein akademischer Grad als Belohnung fürs Scheitern quasi.
Wörtlich hieß es in Paragraf 66 Abs. 1c des damaligen Entwurfs: „Die Universität verleiht Studierenden eines Studiengangs der Zahnmedizin [...] einen Bachelorgrad, wenn sie den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (gem. ZApprO) oder die zahnärztliche Prüfung (gem. AOZ) nicht bestanden haben."
Auf jeden Fall eine Gefahr für die Patienten
Sofort schlugen die betroffenen Heilberufe dagegen Alarm. Noch am 19. Dezember 2024 verfassten die Kammern der Ärzte, Zahnärzte – mit Unterstützung von BZÄK und KZBV –, Tierärzte und Apotheker aus Nordrhein und Westfalen-Lippe sowie die Psychotherapeuten- und die Pflegekammer aus NRW eine erste Stellungnahme, in der sie unmissverständlich klarmachten: „Die nordrhein-westfälischen Heilberufskammern lehnen die vorgesehene Integration von Bachelor-Abschlüssen in die Studiengänge Medizin, Pharmazie und Zahnmedizin strikt ab."
Im Mai 2025 erneuerten sie in einem zweites Statement ihre Forderung, die vorgesehenen Ergänzungen im § 66 Hochschulgesetz NRW ersatzlos zu streichen: Der gesamte Berufsstand der Ärzte, Apotheker und Zahnärzte – inklusive ein Großteil der Universitäten – sei gegen die Einführung des integrierten Bachelors.
Wie will man einen „Bacheloristen“ beruflich einsetzen?
Eigentlich eine Frage des gesunden Menschenverstandes, sollte man meinen: Eine gesetzliche Regelung, die an das Nichtbestehen von Prüfungen anknüpft, führt schließlich den Prüfungsbetrieb als solchen ad absurdum. Ganz abgesehen von den Folgen für die Praxis: Wie will man einen „Bacheloristen“ beruflich einsetzen? Am Behandlungsstuhl wäre er jedenfalls – ohne Approbation – eine Gefahr für die Patienten.
Noch dazu ginge ins Ausland das irrige Signal, dass man in Deutschland mit einem Bachelor vollwertiger Zahnarzt werden könne. Last but not least bringt ein nachgeschmissener Bachelor zu Recht all jene Studierenden auf, die dafür vernünftige Noten und eine ordentliche Abschlussarbeit abliefern müssen. Im Ergebnis also eine Schnapsidee, mit der man ohne Not die hohe Versorgungsqualität und die hohen Standards im deutschen Gesundheitswesen gefährdet.
Hatte man diese Folgen nicht auf dem Schirm? Schwer zu sagen: Auf die Kritik kam keine Reaktion und der Entwurf verschwand in der Versenkung. Bis jetzt.
Studierende können direkt den Master machen
Und nun die Überraschung! Zwar wollte die Politik auch dieses Mal an den Heilberufen vorbeischippern und lud zur Anhörung wieder ausschließlich Vertreterinnen und Vertreter der Hochschullandschaft ein. Womit aber wohl niemand rechnete: Reagiert wurde doch noch, und zwar weitreichend, auf die Bedenken der Heilberufskammern sowie aller Landes- und Bundesverbände.
„Der Trostpreis-Bachelor ist zum Glück vom Tisch!“
"Als Student in der Prüfung durchgefallen? Kein Problem, zur Belohnung gibt es den Bachelor – so in etwa lautete einst eine Idee im Referentenentwurf des Hochschulstärkungsgesetzes NRW für die Studiengänge Zahnmedizin, Medizin und Pharmazie. Damit sollte ein Beitrag zur Bekämpfung des Fachkräftemangels geleistet werden. Abseits unseres Unverständnisses, dass eine nicht bestandene Prüfung mit einem Abschluss honoriert werden soll, war unsere größte Sorge, dass diese Bachelorabsolventen in Zukunft auf Umwegen Patienten behandeln. Damit wäre diese Irrsinnsidee kein Beitrag für mehr Fachkräfte, sondern vielmehr ein Schritt zur Verwässerung unserer Profession und somit eine Gefährdung der Patientinnen und Patienten geworden.
Doch jetzt die gute Nachricht: Der Entwurf ist wohl vom Tisch, die Zahnärztliche Approbationsordnung bleibt Grundlage unserer Berufstätigkeit. Das ist ein gemeinsamer Erfolg der Heilberufskammern in NRW mit Unterstützung von BZÄK und KZBV, mit denen wir uns in diversen Gesprächen mit der Landesregierung gegen diese Pläne ausgesprochen haben. Und es zeigt einmal mehr, was passieren würde, wenn es keine Stimme der Zahnärzteschaft in der Politik gäbe."
Dr. Ralf Hausweiler, Vizepräsident der Bundeszahnärztekammer und Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein
Fakt ist:
Der Bachelor ist gestrichen.
Stattdessen können Studierende direkt einen Masterstudiengang beginnen, wenn sie zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach neuer ZApprO (und entsprechend nach der alten ZApprO) sowie zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung zugelassen wurden.
Der Gesetzentwurf knüpft damit nicht mehr an das Nichtbestehen von Prüfungen an. Dennoch gilt die obige Regelung auch für Studis, die an obigen Prüfungen teilnehmen und durchsegeln.
Es wird festgestellt, dass das Berufsrecht der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker sowie die Voraussetzungen zur Berufsausübung unberührt bleiben. Darauf müssen die Universitäten die Studierenden deutlich hinweisen.
Interessant ist, wie die Gesetzesbegründung zu § 66 HG aussieht: Natürlich wird dort weder die Verbändeanhörung als solche noch die Rund-um-Klatsche am Bacheor light erwähnt. Dennoch lesen sich die Ausführungen wie eine Antwort auf alle kritischen Argumente und die Notwendigkeit einer Regelung überhaupt.
Obwohl nur eine Handvoll Leute betroffen sind, wird die generelle Erfordernis einer Regelung nach wie vor mit dem Berufsgrundrecht der einzelnen Studierenden begründet, wobei klargestellt wird:
„Indem der Zugang zu einem Masterstudium von Gesetzes wegen eröffnet wird, entfällt die Notwendigkeit, einen separaten Bachelor-Studiengang aufzusetzen und diesen zu akkreditieren und zu modularisieren. In der Konsequenz bedarf es auch keiner impraktikablen doppelten Einschreibung in zwei Studiengänge oder zusätzlicher Prüfungen.“
Die leitende Juristin der Zahnärztekammer Nordrhein, die maßgeblich mit der Sache befasst ist, sieht aktuell keinen Hinweis, dass der Bachelor durch die Hintertür an anderer Stelle im Gesetzentwurf noch durchgedrückt wird. Dafür spreche auch, dass der betreffende § 66 Abs. 1e HG nicht angepasst wurde, sondern sich weiterhin nur auf Bachelor-Grade anderer Studiengänge bezieht. Ende gut, alles gut!




