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Praktikant in der Praxis: Darauf sollten Sie achten!

sg/nh
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Schulpraktika gehören in Zahnarztpraxen zum Alltag. Bevor der Praktikant in die Praxis kommt, müssen jedoch einige wichtige Punkte zum Schutz der Praktikanten, der Patienten und des Praxisteams beachtet werden - auch ein Vertrag kann sinnvoll sein.

Wenn Schüler im Rahmen eines Praktikums in der Praxis tätig sind, ist ein schriftlicher Vertrag nicht vorgeschrieben. Um aber Klarheit und Verlässlichkeit herzustellen, empfiehlt der Bundesverband Deutscher Arbeitgeber (BdA) in seinem "Leitfaden Praktikum" auch hierfür einen Vertrag zwischen den Parteien zu verwenden. Folgende Punkte sollten in den Vertrag:

  • der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,

  • die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,

  • Beginn und Dauer des Praktikums,

  • Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,

  • Zahlung und Höhe der Vergütung (bei verpflichtenden Praktika ist keine Vergütung vorgesehen)

  • Dauer des Urlaubs (bei verpflichtenden Praktika ist kein Urlaub vorgesehen)

  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden ist.

  • Beendigung/Kündigung des Praktikums

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Anders sieht es hingegen bei Praktikanten aus, die nicht in die Kategorie Schulpraktikum fallen: Durch das im Zuge des Mindestlohns modifizierte Nachweisgesetz müssen Arbeitgeber, die Praktikanten über einen Zeitraum von einem Monat anstellen, mit ihnen einen Praktikantenvertrag eingehen. Darin sind vor Aufnahme der Tätigkeit die Vertragsbestandteile formuliert und dem Praktikanten unterschrieben auszuhändigen. Nach § 2 des Nachweisgesetzes sind die oben genannten Punkte in den Praktikantenvertrag aufzunehmen.

Bei diesem freiwilligen Praktikum ergibt sich zudem eine Pflicht des Praktikumsgebers zur Zahlung einer Vergütung während des Praktikums an den Praktikanten aus §§ 26, 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Daraus leitet sich auch in Verbindung mit dem Bundesurlaubsgesetz auch der Urlaubsanspruch von mindestens zwei Werktagen pro Monat ab. Die Höhe der Vergütung ist nicht gesetzlich geregelt.

Herausgeber des Leitfadens Praktikum sind das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung und Forschung, das Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, der Zentralverband des Deutschen Handwerks, der Deutsche Industrie- und Handelskammertag und der Bundesverband der Freien Berufe.Hierfinden Sie den Leitfaden des BdA.

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