Praxis darf nicht in gut versorgte Gebiete umziehen
Ärzte und Psychotherapeuten, die in großen Städten zugelassen sind, dürfen ihren Praxissitz laut BSG grundsätzlich nicht von einem schlechter versorgten zu einem besser versorgten Stadtteil verlegen.
Im vorliegenden Fall hatte eine Psychotherapeutin eine Praxis in Berlin-Neukölln (psychotherapeutischer Versorgungsgrad 87,8 Prozent) auf dem Wege der Nachfolgezulassung übernommen und ein halbes Jahr später beim Zulassungsausschuss die Verlegung der Praxis an ihre Wohnadresse in Berlin-Tempelhof-Schöneberg (Versorgungsgrad 344 Prozent) beantragt.
Der Ausschuss lehnte den Antrag ab mit Verweis auf die Unterversorgung in Neukölln. Die Psychotherapeutin legte Widerspruch ein, mit der Begründung, die neue Praxis sei für Patienten problemlos mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Der Berufungsausschuss genehmigte ihren Antrag.
Die KV Berlin sah dies anders und klagte zunächst vor dem Sozialgericht, das die Klage abwies. Die KV legte beim BSG Sprungrevision ein, das Gericht gab der KV recht.
Das Urteil betrifft nicht den zahnärztlichen Bereich, denn mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV- WSG) herrscht für Zahnärztesei dem 1. April 2007 Niederlassungsfreiheit.
BSGAz.: B 6 KA 31/15 RUrteil vom 3. August 2016