Privathonorare: Forderungen aus 2013 laufen ab
Die Verjährungsfrist ist generell im BGB geregelt: Dort heißt es unter Paragraf 195: „Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre“. Das BGB schreibt auch vor, dass die Verjährung mit dem Schluss jenes Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden beziehungsweise die Rechnung erstellt worden ist. Am 31. Dezember verjähren also Honorarforderungen aus dem Jahr 2013.
Um eine Verjährung zu verhindern, reicht es nicht aus, dem Patienten (erneut) eine Mahnung zuzuschicken. Für die sogenannte „Unterbrechung“ der Verjährung ist es nötig, den Anspruch auf das zahnärztliche Honorar durch einen Mahnbescheid oder eine Klage zu erwirken.
Mahnbescheide sind beim zentralen Mahngericht im jeweiligen Bundesland zu beantragen, das ist in der Regel das Amtsgericht. Die Gebühren für den Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides richten sich nach der Höhe der Forderungssumme, sie betragen aber mindestens 32 Euro.