Steuerliche Anerkennung von stiller Beteiligung der Kinder an einer Zahnarztpraxis
Im vorliegenden Fall vor dem Finanzgericht München schloss ein Zahnarzt mit jedem seiner drei Kinder (13 Jahre, 11 Jahre und 8 Jahre) einen notariellen Vertrag, in dem er den Minderjährigen eine sogenannte typische stille Beteiligung an seiner Zahnarztpraxis in Höhe von 50.000 Euro einräumte.
Jeder stille Gesellschafter sollte mit 10 Prozent am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sein, höchstens aber mit 15 Prozent der Einlage (7.500 Euro). An einem Verlust sollte der jeweilige stille Gesellschafter ebenfalls mit 10 Prozent, höchstens aber mit seiner Einlage, beteiligt sein.
Die Gewinnbeteiligung wollte er als Betriebsausgaben geltend machen
Der Zahnarzt zahlte in allen vor Gericht strittigen Jahren als Gewinnbeteiligung den Höchstbetrag (jeweils 7.500 Euro = 22.500 Euro) auf Bankkonten der Kinder aus. Diese Summe machte er als Betriebsausgaben geltend. Weil das Finanzamt dies nicht anerkannte, klagte er.
Ohne Erfolg, denn das Finanzgericht München bestätigte die Einschätzung des Finanzamts. Entgegen der Annahme des Zahnarztes führten die Verträge nicht zu stillen Gesellschaften im Sinne des § 230 Handelsgesetzbuch (HGB). Hierfür wäre es Voraussetzung, dass der Kläger ein Handelsgewerbe betreibt, was bei einer zahnärztlichen Tätigkeit nicht der Fall ist, so die Richter.
Aber Gewinnbeteiligungen sind keine Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind!
Zudem sind die gezahlten Gewinnbeteiligungen nicht als Betriebsausgaben - also als Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind - anzusehen.
Zudem waren keine zusätzlichen Mittel in die Praxis geflossen. Anschaffungen von (teuren) Anlagegütern wurden ebenfalls nicht getätigt. Auch das Motiv, seine Kinder an die Tätigkeit als Zahnarzt heranzuführen und eventuell als Betriebsnachfolger aufzubauen, spielte im Streitfalkeine Rolle, da die Kinder bei Abschluss der notariellen Verträge 13 Jahre, 11 Jahre und 8 Jahre alt waren.
Im Rahmen der Gesamtabwägung aller Umstände kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass die für eine betriebliche Veranlassung sprechenden Gesichtspunkte nicht die ausschlaggebenden Motive für die Zusage von Gewinnbeteiligungen der Kinder waren. Vielmehr lag das ausschlaggebende Motiv des Klägers in dem privaten Ziel, Steuern zu sparen und die Kinder zu versorgen.
Finanzgericht MünchenAz.: 6 K 756/18Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2019