Urteile

Steuervergehen wiegt bei Zahnärzten schwerer

sg
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Heilberufler müssen hohen ethischen Ansprüchen genügen. Vor Gericht sind die Normen offensichtlich gewichtiger für Zahnärzte als für Apotheker, wie zwei Urteile zu Steuervergehen zeigen.

In beiden Gerichtsverfahren waren die Betroffenen der Steuerhinterziehung bezichtigt und überführt. In beiden Fällen wurden den Heilberuflern die Approbation entzogen und damit das Berufsverbot ausgesprochen. Zwar klagten sowohl der Zahnarzt als auch der Apotheker als Angehörige der Heilberufe gegen den Approbationswiderruf - doch die Gerichte entschieden unterschiedlich und machten so deutlich, wie hoch der ethische Anspruch gerade bei Zahnärzten wiegt.

Zahnarzt hinterzieht 60.000 Euro: Approbationsentzug

So bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) den Approbationsentzug gegen einen Zahnarzt, der rund 60.000 Euro an Steuern hinterzogen hatte. Von 1999 bis 2002 sowie 2004 hatte er falsche Einkommenssteuererklärungen abgegeben, die Betriebsausgaben gefakt und Kapitaleinkünfte verschwiegen.

Im September 2013 wurde ihm die Approbation entzogen, da er sich als "unwürdig zur Ausübung seines Berufs" erwiesen habe. Der Zahnarzt klagte dagegen, verlor aber im Januar 2016 vor dem Verwaltungsgericht München. Seinen Folgeantrag auf Zulassung der Berufung wies der VGH im November 2016 zurück.

Laut VGH stehe die begangene Steuerhinterziehung als schwere Straftat mittelbar in Zusammenhang mit dem Beruf des Klägers. „Ein Gewinnstreben um jeden Preis steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem in der Öffentlichkeit vorhandenen Bild des helfenden Zahnarztes, der seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit ausübt“, urteilten die Richter.

Apotheker hinterzieht 90.000 Euro: Approbation bleibt

In einem anderen Fall hatte ein Apothekenleiter aus Bayern das Finanzamt um mehr als 90.000 Euro betrogen - und durfte seine Approbation behalten, wie das Verwaltungsgericht Augsburg entschied.

Dem Apotheker wurde vorgeworfen, falsche Angaben bei den Betriebsausgaben gemacht zu haben, indem er private Bestellungen in voller Höhe als Betriebsausgaben der Apotheke deklarierte. Von 2007 bis 2012 entgingen dem Fiskus so Steuereinnahmen von knapp 92.000 Euro.

Die örtliche Bezirksregierung entzog ihm im Juni 2015 die Approbation. Begründung: Nach Paragraf 6 der Bundesapothekerordnung habe sich der Apotheker „eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt“.

Der Apotheker klagte gegen den Bescheid - und bekam recht. Der Widerruf der Approbation dürfe als schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht der freien Berufswahl nur „die letzte und äußerste Maßnahme” sein, befanden die Richter. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für den Approbationsentzug nicht erfüllt.

Weder habe der Apotheker das öffentliche Gesundheitssystem geschädigt, noch habe sein Fehlverhalten einen personalen Bezug: „Zu einer (auch vermögensrechtlichen) Schädigung natürlicher Personen, die nach den Vorstellungen der Bevölkerung dem Berufsbild des Arztes oder Apothekers besonders abträglich wäre, ist es bei den vom Kläger begangenen Straftaten nicht gekommen.“

Urteil Zahnarzt: VGH München, Beschluss vom 28.11.2016, Az.: 21 ZB 16.436

(Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 19.1.2016, Az. M 16 K 13.4929)

Urteil Apotheker: VG Augsburg, Urteil vom 25.2.2016, Az.: Au 2 K 15.1028 

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