Vertragsärzte dürfen auch künftig nicht streiken
Geklagt hatte der Chef des baden-württembergischen Ärzte-Verbandes Medi, Dr. Werner Baumgärtner, der im Herbst 2012 seine Praxis an zwei Tagen geschlossen hatte, um an einem Streik von Vertragsärzten teilzunehmen. Dabei hatte er eine Vertretung sowie eine ausreichende Notfallversorgung eingerichtet. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) hatte ihm einen Verweis erteilt. Zurecht, entschied nun das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Baumgärtner stützte seine Klage auf das im Grundgesetz und auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Streikrecht. Dies gelte ohne Einschränkungen, nicht nur für Arbeitnehmer, sagte sein Anwalt Joachim Steck. Bereits das Sozialgericht (SG) Stuttgart hatte in erster Instanz die Klage gegen den Verweis abgelehnt.
Vertragsärzte haben Präsenzpflicht
Das BSG hat nun entschieden, der Kläger habe seine vertragsarztrechtlichen Pflichten schuldhaft verletzt. Das Streikrecht sei für anhängig Beschäftigte geschaffen worden. Für Vertragsärzte bestehe eine "Präsenzpflicht", nach der sie während der angegebenen Sprechstunden für die Versorgung ihrer Patienten zur Verfügung stehen müssten.
Der Kläger hatte sich darauf berufen, dass Ärzte gegenüber anderen Berufsgruppen nicht schlechter gestellt werden dürften. Dem entgegnete der Senat, die Ärzte könnten stattdessen bei Streitigkeiten mit Krankenkassen oder der KV ein Schiedsamt anrufen und dessen Entscheidungen gerichtlich überprüfen lassen. Der Kläger wolle weitere juristische Schritte prüfen, erklärte Steck.
Bundessozialgericht , Urteil vom 30.11.2016, Az.: B 6 KA 38/15 R