Wann ist die ZMV scheinselbstständig?

sg/ck
Praxis
Eine zahnmedizinische Verwaltungsassistentin (ZMV), die für eine Praxis als Selbstständige stundenweise und weisungsfrei Abrechnungen durchführt, ist sozialversicherungsfrei. Aber wo verläuft eigentlich die Grenze zur Scheinselbstständigkeit?

Bei festgestellter Scheinselbstständigkeit drohen dem Praxisinhaber Nachzahlungen und Bußgelder für entgangene Sozialversicherungsbeiträge. Dafür, dass der Zahnarzt keine Beiträge entrichtet hat, kann er auch strafrechtlich verfolgt werden.

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Ein klares Muster, wie man die Scheinselbstständigkeit erkennt, gibt es leider nicht. Die Statusbestimmung ist immer eine Ermessensfrage. Allerdings: Bei derClearingstelle der DeutschenRentenversicherungkann man eine freiwillige Statusfeststellung beantragen und sich so der Einordnung versichern.

Wer ist versicherungspflichtig?

Versicherungspflichtig sind in der Sozialversicherung grundsätzlich nach § 1 SGB VI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist, einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt und in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert ist.

Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.Zusammenfassend können folgende Kriterien genannt werden, die für eine Scheinselbstständigkeit sprechen:

  • Es besteht die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten.

  • Es müssen bestimmte Arbeitszeiten einhalten werden.

  • Es besteht die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen.

  • Es wird in den Räumen des Auftraggebers gearbeitet oder an von ihm bestimmten Orten.

  • Es besteht die Verpflichtung, eine bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind.

Darüber hinaus kommen hinzu: 

  • Feste Bezüge

  • Überstundenvergütung

  • Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall

  • Urlaubsanspruch oder Anspruch auf sonstige Sozialleistungen

  • Fehlendes Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative

  • Fehlender Kapitaleinsatz

  • Keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln

  • Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern

  • Eingliederung in den Betrieb 

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