Werbung mit nicht anerkanntem Facharzttitel ist unzulässig
In dem Verfahren hatten die Richter dem Arzt zudem verboten, medizinische Ferndiagnosen und entsprechende Therapien zu bewerben. Sein Widerspruch hatte keinen Erfolg: Das Landgericht bestätigte jetzt die einstweilige Verfügung.
Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie hatte sich in einer Werbemail wie folgt bezeichnet:
„Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Akupunktur, Hypnose, Sexualmedizin, Psychoneuroimmunologie, Energie- und Raumfahrtmedizin“.
Das sind keine anerkannten Facharztbezeichnungen
Die Gebiete, in denen man eine Facharztbezeichnung erhalten kann, sind in den jeweiligen Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern definiert. „Akupunktur“, „Hypnose“, „Sexualmedizin“, „Psychoneuroimmunologie“ und „Energie- und Raumfahrtmedizin“ gehören nicht dazu.
Die Werbemail enthielt außerdem das Angebot eines „Fachgesprächs über Telefon und Video“. Der Ablauf einer Ferndiagnostik und Therapie durch die Privatarztpraxis wurde so geschildert: Der Adressat solle sich mit der Praxis per Telefon oder E-Mail in Verbindung setzen und erhalte dann Informationsunterlagen. Darüber hinaus benötige man zwei Fotos, ein älteres sowie ein aktuelles, und gegebenenfalls eine Haarprobe.
Sodann erfolge die Diagnostik und Aufarbeitung dieser Unterlagen und ein nachfolgendes Arztgespräch mit Ferntherapie. Aus den Photonen des Lichtbildes und den Schwingungen der DNA der zugesendeten Kopfhaare ließen sich mit einem bestimmten Verfahren „Parameter fast aller bekannten Viren, Bakterien und Parasiten ermitteln".
Man darf nicht mit Facharzttiteln werben, die es nicht gibt
Die Wettbewerbszentrale als Klägerin vertrat die Auffassung, dass es unzulässig sei, mit Facharztbezeichnungen zu werben, die es nicht gibt. Diese Auffassung wurde nun vom Landgericht bestätigt. Die Irreführung durch das versandte E-Mail-Schreiben sei geeignet gewesen, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, urteilte das Landgericht.
Die Richter verweisen darauf, dass Verbraucher besondere Fachkenntnisse über „Hypnose“, „Sexualmedizin“ und so weiter und damit eine bestmögliche Behandlung auf diesen Gebieten erwarten.
Fernbehandlungen sind nur im Einzelfall erlaubt
Die Wettbewerbszentrale hatte das Angebot des Beklagten zur Ferndiagnose als Verstoß gegen § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG) beanstandet. Nach § 9 HWG ist eine Werbung für Fernbehandlung unzulässig. Ausnahmsweise ist sie nur dann gestattet, wenn „nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist".
Bei der vom Beklagten versprochenen „Diagnostik für alle Organsysteme“ gibt es nach Auffassung des Landgerichts keine Rechtfertigung, warum nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.
Ende April hatte das OLG Oldenburg in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale einem Zahnarzt untersagt, sich als „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ zu bezeichnen, wenn er nicht die nach dem Weiterbildungsrecht einer Zahnärztekammer erworbene Bezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ führt.
LG KoblenzAz.: 1 HK O 29/21Beschluss vom 20. April 2021nicht rechtskräftig