Zahnärzte und Pflegeheime kooperieren
Gemeinsames Ziel sei eine systematische Betreuung pflegebedürftiger Patienten vor Ort in den Heimen, um Zahnerkrankungen zu vermeiden oder um sie frühzeitig zu erkennen und zu behandeln, heißt es in einer gemeinsamen Mitteilung.
"Patienten in Pflegeheimen sind häufig nicht mehr in der Lage, sich eigenständig um ihre Zahnpflege zu kümmern, geschweige denn eine Zahnarztpraxis aufzusuchen. Durch die Kooperationsverträge lassen sich die Heimbesuche nun deutlich leichter realisieren", erklärt Sanitätsrat Dr. Helmut Stein, Vorstandsvorsitzender der KZV Rheinland-Pfalz.
"Sie geben Zahnärzten und Heimen erstmals einen Handlungsrahmen. Die in den Kooperationsverträgen vereinbarten Maßnahmen werden bei den Patienten, die sich nicht mehr oder nur in geringem Maße selbst helfen können, zu einer besseren Zahn- und Allgemeingesundheit und somit zu mehr Lebensqualität führen“, ist er sich sicher.
Rechtssichere Empfehlungen und Musterverträge für Zahnärzte
Seit April haben Pflegeheime per Gesetz die Möglichkeit, Kooperationsverträge über die Behandlung ihrer Bewohner mit Zahnärzten zu schließen. Mit der Vereinbarung geben ihnen KZV und PflegeGesellschaft rechtssichere Empfehlungen für solche Verträge an die Hand.
Neben Kooperationsregeln für Zahnarzt und Pflegeeinrichtung enthält die Vereinbarung einen Musterkooperationsvertrag, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht und grundlegende zahnärztliche Leistungen beschreibt. Dazu zählen etwa eine routinemäßige Eingangsuntersuchung und weitere regelmäßige Kontrolluntersuchungen zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie die individuelle Anleitung des Pflegepersonals zur Mund- und Zahnersatzpflege beim Patienten.
Hilfe für Behandler und Pflegeeinrichtungen
"Wir freuen uns über dieses partnerschaftliche Zusammenwirken mit der KZV Rheinland-Pfalz und dasgemeinsam herausgearbeitete Ergebnis, das in der Praxis hoffentlich häufig genutzt werden kann“, sagtAlbrecht Bähr, erster Vorstandsvorsitzender der PflegeGesellschaft.
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind seit dem 1. Januar 2014 verpflichtet, die Landesverbände der Pflegekassen unmittelbar nach einer Regelprüfung darüber zu informieren, wie unter anderem die zahnärztliche Versorgung in den Einrichtungen geregelt ist.
"Durch diese gemeinsame Empfehlung erhalten die Einrichtungen nun ein hilfreiches Muster, eine entsprechende Vereinbarung nach § 119b SGB V mit den Zahnärzten zu schließen“, ergänzt Dieter Hewener, zweiter Vorsitzender der PflegeGesellschaft.
Die Vereinbarung zwischen der KZV Rheinland-Pfalz und der PflegeGesellschaft Rheinland-Pfalz hat empfehlenden Charakter für Vertragszahnärzte und Pflegeheime, heißt es. Sie stütze sich auf eine Rahmenvereinbarung, die im Frühjahr auf Bundesebene zwischen Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband unter Beteiligung der Pflegeorganisationen geschlossen wurde. Diese definiere verpflichtende Mindestanforderungen und Leistungsinhalte für die Kooperationsverträge.
Grundlage der Rahmenvereinbarung und der Kooperationsverträge ist das Pflegeneuausrichtungsgesetz. Darin fasste der Gesetzgeber den § 119b SGB V zur ambulanten Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen neu.
Die PflegeGesellschaft vertritt in Rheinland-Pfalz die Interessen der ambulanten, teilstationären und stationären Pflegeeinrichtungen. Neben dem Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa) gehören der PflegeGesellschaft die fünf Verbände der Freien Wohlfahrtspflege – Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband und die Diakonie – an. Mit rund 345 ambulanten Pflegediensten, die etwa 20.000 Patienten betreuen, und mehr als 450 stationären Pflegeeinrichtungen mit etwa 33.000 Plätzen, vertritt die PflegeGesellschaft nach eigenen Angaben das Gros der Pflegeeinrichtungen in Rheinland-Pfalz.