HIV-positive Patientin abgelehnt

Zahnärztin in Österreich zu Schadenersatz verklagt

LL
Praxis
Wegen angeblich notwendiger spezieller Hygienemaßnahmen lehnte eine Zahnärztin in Wien die Behandlung einer HIV-Patienten ab: Eine Diskriminierung nach dem Behindertengleichstellungsgesetz, wie das Gericht befand.

2019 wurde der HIV-positiven Patientin in einer Zahnarztpraxis die Behandlung verweigert. Sie hatte ihre HIV-Infektion im Rahmen eines standardisierten Fragebogens angegeben, woraufhin die Zahnärztin zunächst die Behandlung ablehnte, der Frau dann aber doch aufgrund der „notwendigen speziellen Hygienemaßnahmen“ einen Termin am Ende des Behandlungstages in Aussicht stellte.

Die ganze Situation sei demütigend und stigmatisierend gewesen, berichtete die Betroffene gegenüber dem Gericht. "Als Patientin erwarte ich mir einen respektvollen Umgang und eine Behandlung so wie alle anderen auch!" Auch andere Patienten hätten den Vorfall mithören können, schilderte sie die Situation dem Gericht.

Es lag eine eine Diskriminierung nach dem BGStG vor

Nachdem ein Schlichtungsversuch vor dem Sozialministeriumsservice scheiterte, klagte die Patientin Klage auf Schadenersatz aufgrund von Diskriminierung nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG). Vertreten wurde sie vom Wiener Klagsverband, hinter dem die Aids Hilfe Wien als Mitgliedsorganisation steht.

Das Bezirksgericht Döbling sprach der Klägerin im seinem Urteil vom 8. Februar den geforderten Schadenersatz von 1.500 Euro zu und erkannt an, dass eine Diskriminierung nach dem BGStG vorlag.

Wie der Klagsverband ausführte, stellen sowohl die Ablehnung der Behandlung wegen HIV, als auch das Angebot, die Klägerin am Ende des Tages zu behandeln, eine direkte Diskriminierung nach dem BGStG bei einer Dienstleistung dar. Menschen mit HIV dürfe eine zahnärztliche Behandlung nicht aufgrund ihrer Infektion verweigert werden. Sie müssten auch keinen Schlusstermin aus vermeintlichen Hygienegründen akzeptieren.

Auch die Viruslast spielt demnach keine Rolle bei der Beurteilung, ob eine Diskriminierung nach dem BGStG vorliegt, weil es keinen sachlichen Grund gibt, HIV-positive PatientInnen – unabhängig mit welcher Viruslast – in Bezug auf Hygiene und den Schutz vor einer Übertragung anders zu behandeln als andere Patienten. Dass in dem Fall andere Patienten die Diagnose und die Ablehnung zumindest theoretisch hätten mithören können, hat das Gericht als einen der Faktoren bei der Bemessung des Schadenersatzes berücksichtigt. Diskriminierend war aber bereits die Ablehnung der Klägerin.

Die beklagte Zahnärztin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Verfahren geht damit in die zweite Instanz vor dem Wiener Landesgericht. Der Klageverband rechnet mit der Bestätigung der Entscheidung.

So gehen Sie mit HIV-positiven Patienten um

HIV überträgt sich vorrangig über Blutkontakt. Für eine Infektionsübertragung durch Speichel oder Aerosole gibt es keinen Nachweis. Was Zahnärztinnen und Zahnärzte wissen müssen, fasst die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) auf einer Info-Website zusammen. Hier finden Sie auch die Broschüre „Keine Angst vor HIV“ zum Download und ein kurzes Erklärvideo mit konkrete Hinweisen zum Umgang.

Die BZÄK weist dort darauf hin, dass für HIV-Infizierte weder ein eigener Behandlungsraum erforderlich ist noch, dass die Patienten am Ende eines Sprechtages behandelt werden müssen. Da viele Patienten nicht von ihren Infektionserkrankungen wissen oder aufgrund negativer Erfahrungen diese dem behandelnden Zahnarzt nicht mitteilen, müssen alle Patienten so behandelt werden, als ob sie infektiös wären.

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.