Sozialgericht Frankfurt

Zahnersatz: Wann darf der Zahnarzt gewechselt werden?

ck/pm
Praxis
Das Sozialgericht Frankfurt entschied am Mittwoch in Eilanträgen über zwei Fälle, in denen die jeweilige Krankenkasse die Kosten für Zahnersatzbehandlungen durch einen anderen Zahnarzt als den bisherigen Behandler übernehmen sollte.

In beiden Fällen verwies das Gericht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach das Recht der freien Arztwahl nach dem Beginn einer Zahnersatzbehandlung eingeschränkt ist. Diese Einschränkung gelte nicht nur bis zum Abschluss der Behandlung, sondern darüber hinaus bis zum Ablauf der zweijährigen Gewährleistung, in der der Patient bei fehlerhaftem Zahnersatz einen Anspruch auf kostenfreie Mängelbeseitigung oder Neuanfertigung durch den bisherigen Behandler hat

1. Fall: Unzumutbarkeit der Weiterbehandlung beim bisherigen Zahnarzt

Eine Ausnahme bestehe dann, wenn beim bisherigen Zahnarzt die Weiterbehandlung für den Patienten unzumutbar ist. Genau das sahen die Richter im ersten Fall als gegeben an: Hier sei das für eine ärztliche Behandlung erforderliche Vertrauensverhältnis aufgrund eines erheblichen Konflikts zwischen der 65-jährigen Patientin und ihrer Zahnärztin zerstört.

Beide hatten sich wiederholt wechselseitig Vorwürfe gemacht - die angeblichen Schmerzen der Antragstellerin seien nicht nachvollziehbar, die Zahnärztin sei rat- und hilflos und es mangele ihr an Reflexionsfähigkeit. Außerdem waren beide Parteien uneins in der Frage, ob Nachbesserungsversuche der Ärztin erfolgreich waren.

2. Fall: Kein Zahnarztwechsel vor Fertigstellung der prothetischen Gesamtversorgung

Demgegenüber lehnte das Gericht im zweiten Fall den Eilantrag einer 72-jährigen Patientin ab. Bei der Frau war eine prothetische Versorgung geplant, die im ersten Schritt durch Einsetzen von sechs Kronen und im zweiten Schritt durch Einsetzen herausnehmbarer Prothesen erfolgen sollte.

Die Versicherte wies bereits nach dem Einsetzen der Kronen auf deren erhebliche Mängel und hierdurch bedingte Schmerzen hin. Die Richter führten aust, die prothetische Gesamtversorgung könne nicht auf ihre Mangelhaftigkeit hin beurteilt werden, da die Versorgung nicht abgeschlossen sei. Auf Grundlage eingeholter zahnärztlicher Stellungnahmen sei nicht erkennbar, dass die eingesetzten Kronen so mangelhaft seien, dass nur eine Neuanfertigung in Betracht komme beziehungsweise das Einsetzen der Prothesen nicht möglich sei.

Der Frau sei eine Weiterbehandlung bei der bisherigen Zahnärztin auch zumutbar. Ein schwerwiegender Behandlungsfehler sei bislang nicht feststellbar und die Antragstellerin habe nur zwei Nachbesserungsversuche vornehmen lassen. Allein Unstimmigkeiten zwischen der Patientin und der Behandlerin in Bezug auf vorzunehmende Nachbesserungen seien kein Beleg für ein zerstörtes Vertrauensverhältnis.

Sozialgericht Frankfurt am Main, stattgebender Beschluss vom 7. März 2019,Az.: S 18 KR 2756/18 ER (rechtskräftig), ablehnender Beschluss vom 18. Juni 2019, Az.: S 35 KR 602/19 ER (nicht rechtskräftig).

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