Oberverwaltungsgericht NRW

Zahntechnikerhandwerk: Meisterzwang ist verfassungsgemäß!

ck/pm
Praxis
Der Meisterzwang für das Zahntechnikerhandwerk ist verfassungsgemäß - auch wenn ein Großteil der Materialien aus dem Ausland oder zahnärztlichen Praxislabors stammt. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW in einem Grundsatzurteil entschieden.

Geklagt hatte ein 40 Jahre alter Zahntechniker, der das Unternehmen seines Vaters übernehmen wollte, aber keinen Meister hatte - ohne Erfolg.

Die Verfassungsmäßigkeit des Meisterzwangs sei im Grundsatz und für viele Bereiche des Handwerks bereits höchstrichterlich geklärt, führten die Richter aus. Für das Zahntechnikerhandwerk gälten jedoch wie für andere Gesundheitshandwerke Besonderheiten, die eine spezielle Prüfung erforderten. So hätten, anders als in den meisten anderen Handwerksberufen, Altgesellen ohne Meisterbrief nämlich nicht die gesetzliche Möglichkeit, einen Betrieb selbstständig zu übernehmen - was in der Folge die begrenzende Wirkung des Meisterzwangs abschwächen würde.

Meisterzwang: Ein "Schutz vor Gesundheitsgefahren durch unsachgemäße Handwerksausübung"

Das Gericht unterstützte daher die Einschätzung des Gesetzgebers, auch für Zahntechniker den Meisterzwang zum Schutz vor Gesundheitsgefahren durch unsachgemäße Handwerksausübung vorzusehen. Im Zahntechnikerhandwerk gefertigte Werkstücke seien zum Einsatz in den und dauerhaften Verbleib im menschlichen Körper bestimmt, wo sie sich negativ auf die Gesundheit auswirken könnten. Deshalb sollten derart "gefahrgeneigte Tätigkeiten" nur von Personen mit entsprechenden Qualifikationsnachweisen selbstständig im stehenden Gewerbe ausgeübt werden.

Dieses Qualifikationserfordernis sei als Beitrag zum Gesundheitsschutz selbst dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn ‒ wie der Kläger behauptete ‒ ein Großteil der in Deutschland legal auf den Markt gelangenden zahntechnischen Produkte nicht von einem Zahntechnikermeister oder unter seiner Aufsicht hergestellt würden, sondern entweder aus dem Ausland oder aus zahnärztlichen Praxislabors stammten. Auch der Umstand, dass zahntechnische Produkte durch einen Zahnarzt weiterverarbeitet werden, der dann eine eigene Qualitätskontrolle vornehmen muss, mache die Qualifikationserfordernis für Zahntechniker nicht obsolet.

Vom Zahnarzt nicht stets erkennbare und deshalb nicht abwendbare Gesundheitsgefahren für Patienten könnten nämlich auch dadurch entstehen, dass bei der Herstellung von Zahnersatz und anderen zahntechnischen Produkten ungeeignete Materialien verwendet oder fehlerhaft verarbeitet würden. Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Derzeit braucht es laut dem Zentralverband des deutschen Handwerks in über 50 Handwerksberufen - das sind etwas weniger als die Hälfte aller Ausbildungsberufe im Handwerk - keinen Meister mehr, um sich selbstständig zu machen.

OVG  NRWUrteil vom 20. November 2017Az.: 4 A 1113/13

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