Wettbewerbszentrale

Das Kosmetikstudio einer Arztpraxis ist keine "medical beauty lounge"

mth/pm
NachrichtenPraxis
Die Wettbewerbszentrale (WBZ) hat im Jahr 2018 mehr als 370 Anfragen und Beschwerden wegen unlauteren Wettbewerbs im Bereich Gesundheit (Apotheker, Ärzte, Heilberufe, Krankenkassen, Pharmaindustrie) bearbeitet.

Apotheken:

Im Apothekenbereich verzeichnete die Wettbewerbszentrale ein Fallaufkommen von mehr als 100 Fällen im Jahr 2018 und im ersten Halbjahr 2019 bislang knapp 50 Fälle.

In zwei Grundsatzverfahren hat demzufolge der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang Juni seine Entscheidungen verkündet. Im ersten ging es um die Frage, ob Gutscheine über einen Euro oder Brötchengutscheine bei der Einlösung von Rezepten an Apotheken-Kunden abgegeben werden dürfen. Die Wettbewerbszentrale hatte die Einhaltung der gesetzlichen Preisbindung bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln gefordert, die aus ihrer Sicht mit der Abgabe solcher Gutscheine unterlaufen wird. Der BGH hat nun Boni und Gutscheinen, die dem Kunden von der Apotheke beim Kauf rezeptpflichtiger und damit preisgebundener Arzneimittel mitgegeben werden, eine Absage erteilt (BGH, Urteile vom 6. Juni 2019, Az.: I ZR 206/17 und I ZR 60/18). Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

In einem anderen Fall will die Wettbewerbszentrale die Grenzen des apothekenrechtlichen Kooperationsverbots klären lassen: Dabei geht es um die Frage, ob Krankenversicherungen mit Apotheken kooperieren dürfen. Absprachen zwischen Apothekern und Personen, die sich mit Krankheiten beschäftigen, sind nach Apothekenrecht grundsätzlich unzulässig. Das OLG Köln hatte allerdings entschieden, dass Krankenversicherungen nicht zu diesen "Personen" gehören (OLG Köln, Urteil vom 11. Januar 2019, Az.: 6 U 131/18, nicht rechtskräftig). Die WBZ hat gegen das Urteil des OLG Köln Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 18/19) eingelegt.

Krankenkassen:

Beschwerden wegen irreführender Werbung waren der Hauptgrund für Beanstandungen. 2018 hat die WBZ Anfragen und Beschwerden in insgesamt 47 Fällen zu Krankenkassenwerbung erhalten. In 20 Fällen hat sie Beanstandungen ausgesprochen, die meisten wegen Irreführung über den zu zahlenden Beitrag oder den Leistungsumfang oder wegen unzulässiger Beeinflussung von Versicherten.  2019 sind bislang neun Beanstandungen zu verzeichnen. In den allermeisten Fällen konnten Wettbewerbsverletzungen außergerichtlich ausgeräumt werden.

In einem Fall wurde eine neue gesetzliche Regelung quasi als "Aufhänger" für eine Werbemaßnahme eingesetzt: Eine Betriebskrankenkasse hatte die Tatsache, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer seit Januar 2019 den Zusatzbeitrag wieder je zur Hälfte zahlen, für die Werbung mit einem "hälftigen Zusatzbeitrag" genutzt. Sie hatte konkret damit geworben, dass der Zusatzbeitrag 0,22 Prozent betrage. Tatsächlich erhob die BKK aber einen einzigen Zusatzbeitrag von 0,44 Prozent. Die Wettbewerbszentrale hielt das für irreführend, weil der Verbraucher annehme, dass die beworbenen 0,22 Prozent den eigentlichen Zusatzbeitrag darstellen, er davon also nur die Hälfte selbst zu tragen habe. Mitte Mai hat die Wettbewerbszentrale Klage zum LG Bremen (Az.: 12 O 78/19) eingereicht, nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kam.

Werbung für Produkte und Therapien mit zweifelhaftem Erfolg

Der Wettbewerbszentrale wurden auch Werbeaussagen wie zum Beispiel "Immun.gegen.Krebs" oder "rauchfrei in einer Stunde" zur Prüfung vorgelegt. So wurde etwa im Hinblick auf eine angebotene "Schlafplatz-Untersuchung" der Eindruck erweckt, sie könne den Verbraucher vor Krebs schützen. Die "rauchfrei in einer Stunde"-Werbung suggerierte ein endgültiges, zumindest aber lange andauerndes Ergebnis. Beide Werbeaussagen hielt die Zentrale für irreführend und hat sie daher außergerichtlich unterbunden.

In anderen Fällen ist die Wettbewerbszentrale ebenfalls wegen Irreführung vorgegangen – so etwa gegen die Werbung eines Friseurs, der sich als solcher gar nicht zu erkennen gab, sondern sich als Experte für Haarausfall bezeichnete und eine "Kopfhautdiagnose" anbot. "Da erwartet der Verbraucher eine ganz andere Qualifikation als die eines Friseurs. Wir halten das für irreführend. Außerdem dürfen nur Ärzte oder Heilpraktiker selbständig medizinisch tätig werden", erklärt Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale.

Vergleichbar sind Fälle, in denen einige Kosmetikstudios mit "medizinische Kosmetik" geworben hatten, obwohl es im Leistungsangebot keinerlei medizinischen Bezug gab und sich die angebotenen Kosmetikbehandlungen von denen der Wettbewerber nicht wesentlich unterschieden. Die allermeisten Fälle konnten außergerichtlich beigelegt werden. In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main inem Arzt verboten, sein der Arztpraxis angeschlossenes Kosmetikstudio als "medical beauty lounge" und seine Fachangestellten als "Medizinkosmetikerinnen" zu bezeichnen (LG Frankfurt, Urteil vom 28. Mai 2019, Az.: 3-06 O 102/18 – nicht rechtskräftig).

Pharmaindustrie:

Hier hat die Wettbewerbszentrale seit 2018 bei insgesamt 16 Beanstandungen in verhältnismäßig vielen Fällen – sieben Mal – die Gerichte angerufen. So hat die Zentralegerichtlich durchgesetzt, dass eine sog. Fett-weg-Spritze einer arzneimittelrechtlichen Zulassung bedarf: Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass ein Präparat mit dem Wirkstoff Natriumdesoxycholat nicht ohne arzneimittelrechtliche Zulassung in den Verkehr gebracht werden oder beworben werden darf (LG Dortmund, Urteil vom 9. November 2018, Az.: 25 O 254/14).

Eine weitere Frage hat die Wettbewerbszentrale nun dem LG München II (Az. 2 HKO 513/19) zur Entscheidung vorgelegt: Darf eine Arzneimittelverpackung als Werbeträger fungieren? Oder konkret: Was ist noch Information und was ist schon Werbung? Wie weit gehen die Beschränkungen des § 10 Arzneimittelgesetzes (AMG)? Nach § 10 AMG sind nur sachbezogene Aussagen zulässig. Im konkreten Fall wurde ein Arzneimittel auf der Verpackung beworben mit der Aussage "geänderte Rezeptur". In der Branche herrscht Uneinigkeit dahingehend, ob der Verbraucher dies im Sinne von "verbesserter Rezeptur" versteht, womit dann ein Werbeeffekt verbunden sei. Aus diesem Grund will die Wettbewerbszentrale für die Branche klären lassen, wie weit die Beschränkungen des § 10 AMG reichen.

Quelle: WBZ

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