Bundesregierung beantwortet Kleine Anfrage der Grünen

Aus eFA und ePA wird eins

ck/pm
Warum existieren die elektronische Patientenakte, die elektronische Gesundheitsakte und das elektronische Patientenfach nebeneinander und was unterscheidet sie? Die Bundesregierung beantwortet die Kleine Anfrage der Grünen.

"Die elektronische Patientenakte ist das zentrale Instrument zur Verbesserung der sektorenübergreifenden Information und Kommunikation medizinischer Daten im Gesundheitswesen“, schreibt die Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen.

"Das zentrale Instrument zur Verbesserung der sektorenübergreifenden Kommunikation medizinischer Daten"

Unabhängig von der Mitgliedschaft in einer bestimmten Krankenkasse sollen die elektronischen Patientenakten bundesweit sektorenübergreifend bei allen Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen genutzt werden können. Dies werde durch Spezifikationen und Zulassungsverfahren der gematik sichergestellt.

Die Grünen hatten in ihrer Anfrage kritisiert, dass im SGB V zurzeit drei verschiedene gesetzliche Grundlagen zur Umsetzung von durch die gesetzliche Krankenversicherung finanzierten elektronischen Akten nebeneinander existieren: in § 291a Absatz 3 Nummer 4 („elektronische Patientenakte“), in § 291a Absatz 3 Nummer 5 (elektronisches Patientenfach) und in § 68 (elektronische Gesundheitsakte). 

Wie unterscheiden sich ePA, eGA und eFA?

Auf der Basis von § 68 SGB V hätten die Krankenkassen inzwischen elektronische Gesundheitsakten für ihre Versicherten entwickelt. Deshalb stelle sich den Grünen zufolge die Frage, in welchem Verhältnis die Gesundheitsakten nach § 68 SGB V und die Patientenakte der gematik nach § 291a SGB V zueinanderstehen, welche gemeinsamen Standards etwa zur Interoperabilität bestehen, was sie konzeptionell und hinsichtlich Zweck und Zielrichtung unterscheidet und ob vor diesem Hintergrund unterschiedliche Rahmenbedingungen gerechtfertigt sind.

Die Bundesregierung antwortet, dass sie den Zugang für Versicherte zu ihren elektronischen Patientenakten erleichtern und Versicherten zusätzlich ermöglichen will, auf ihre medizinischen Daten auf Wunsch auch mittels alternativer Authentifizierungsverfahren - das heißt: statt elektronischer Gesundheitskarte mit Smartphones oder Tablets - zuzugreifen.

Das elektronische Patientenfach soll mit der elektronischen Patientenakte zusammengeführt werden

In diesem Zusammenhang solle auch das elektronische Patientenfach technisch, organisatorisch und begrifflich mit der elektronischen Patientenakte zu einer umfassenden Anwendung zusammengeführt werden. Eine entsprechende Regelung ist im Referentenentwurf eines Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) bereits vorgesehen.

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