Ob Zahnärzte als Leistungserbringer in die Impfungen miteinbezogen werden, überlässt das BMG in seinem Entwurf den Verordnungen auf Länderebene. Die jetzt vorgelegte Verordnung soll bereits am 15. Dezember in Kraft treten.
Die Verordnung soll am 15. Dezember in Kraft treten
Die Impfleistungen sollen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst in Impfzentren oder durch mobile Impfteams erbracht werden. GKV-Versicherte, aber auch Personen, die nicht dort versichert sind, sind anspruchsberechtigt.
Stellungnahmen
BZÄK und KZBV haben sich in ihrer Stellungnahme zur Coronavirus-Impfverordnung zum Kreis der Anspruchsberechtigen positioniert: „Die Zahnärzteschaft ist ihrer ärztlich-ethischen Verpflichtung nachgekommen, indem die Zahnarztpraxen in der Pandemie flächendeckend und durchgehend offengehalten wurden. Dies soll auch weiterhin so bleiben."
Dafür sei es erforderlich, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie zahnärztliches Assistenzpersonal in den Personenkreis nach § 2 der Verordnung aufzunehmen. "Wir begrüßen deshalb die Zuordnung einer hohen Priorität für Impfungen für Beschäftigte in Zahnarztpraxen durch die STIKO und bitten ausdrücklich darum, diese Empfehlung umzusetzen."
Die beiden Organisationen begrüßen ausdrücklich die Empfehlung der STIKO, der Impfung von Beschäftigten in Zahnarztpraxen eine hohe Priorität einzuräumen. Sie weisen aber auf einen Widerspruch hin, der zwischen der Einstufung in der Empfehlung und den Aussagen des Robert Koch-Instituts zu den Übertragungswegen von SARS-CoV-2 im medizinischen Sektor besteht.
Das RKI hatte dazu ausgeführt: „Ein Hochrisikosetting sind Aerosol-produzierende Vorgänge, wie zum Beispiel Intubation, Bronchoskopie oder bestimmte zahnärztliche Prozeduren.“ Die RKI-Einschätzung würde für die Impfung von Beschäftigten in Zahnarztpraxen eine sehr hohe Priorität bedingen, schreiben BZÄK und KZBV.
Bei der Einstufung von Personal in medizinischen Einrichtungen mit besonders hohem Expositionsrisiko und mit engem Kontakt zu vulnerablen Gruppen gehen BZÄK und KZBV davon aus, dass zahnmedizinisches Personal erfasst wird, das COVID-19-Patienten und Risiko-Patienten im Rahmen von Kooperationsverträgen nach § 119 Abs. 1 SGB V behandelt. Hier wünschen sich die beiden Organisationen eine entsprechende Klarstellung.
Gleiches müsse, so BZÄK und KZBV weiter, für das Personal gelten, das in zahnärztlichen Corona-Schwerpunktpraxen seinen Dienst verrichtet. Das sei ein über die KZVen organisiertes Netz von speziell ausgerüsteten Zahnarztpraxen, die eigens die zahnärztliche Behandlung von COVID-19-Patienten übernehmen. In diesen zahnärztlichen Schwerpunktpraxen sei das Personal einem besonders hohen Expositionsrisiko ausgesetzt und gehöre daher in die Prioritätengruppe 1, fordern die Organisationen.
Die KBV fordert, eine Priorisierung aus den Arztpraxen fernzuhalten. Praxen dürften nicht zum zentralen Ort von Entscheidungen und Diskussionen darüber werden, wer vorrangig geimpft werden soll, erklärte der stellvertretende KBV-Vorsitzende KBV Dr. Stephan Hofmeister.
Die STIKO-Empfehlung bezeichnete er als wichtigen ersten Schritt. Wenn dann die Menge der vorhandenen Impfstoffdosen steigt und insbesondere einfachere Lagerungsbedingungen bestehen, sei es angezeigt, die Impfungen von Zentren in die Arztpraxen zu verlagern. Dringend nachgebessert werden müsse die Einordnung des Personals des ambulanten Notdienstes und der vertragsärztlichen Praxen als prioritär zu impfende Kohorte.
Die Einstufung der STIKO für medizinisches Personal wird von Ärzteverbänden stark kritisiert. So spricht etwa der Virchow-Vorsitzende Dr. Dirk Heinrich von einem „blinden Fleck im niedergelassenen Bereich“.
„Besonders bizarr wird die Einstufung von allen übrigen niedergelassenen Ärzten, die laut STIKO nur ein ‚moderates Expositionsrisiko‘ haben, " rügt Heinrich. "Sie teilen sich diese Einstufung mit dem Reinigungspersonal in Kliniken und Praxen. Wir fordern daher umgehend und zwingend für das noch bis zum 10. Dezember 2020 andauernde Stellungnahmeverfahren das Votum der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer und der im bisherigen Verfahren noch nicht eingebundenen fachärztlichen Fachgesellschaften einzuholen“, fordert Heinrich.
Der Ärztepräsident und Vorsitzende des Hartmannbundes Dr. Klaus Reinhardt monierte: Wer diese Kollegen unter „ferner liefen“ einsortiere, offenbare damit nicht nur mangelnde Wertschätzung, sondern belege vor allem auch gravierende Unkenntnis von Abläufen in der Praxis.
Wie paradox die Empfehlung der STIKO an dieser Stelle ausfalle, dokumentiere auch die Tatsache, dass man einerseits den Kollegen eine zentrale Verantwortung übertrage, indem sie durch Atteste aktiv in die Priorisierung eingreifen sollen, ihnen aber zugleich mit Blick auf die eigene Einordnung bei der Impf-Reihenfolge einen Platz auf den hinteren Bänken attestiere.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) will in Kürze die Gruppen definieren, die geimpft werden sollen. Geplant ist auch, dass die Gesundheitsministerien der Länder eine Vorrangigkeit bestimmter Gruppen bestimmen können.
STIKO stuft Zahnärzte in zweithöchste Priorisierungsgruppe ein
Am 7. Dezember hatte die STIKO bereits ihre Empfehlungen zum Einsatz eines Corona-Impfstoffs veröffentlicht. Darin stuft sie Zahnärzte in die zweithöchste Priorisierungsgruppe ein. Insgesamt hat die STIKO folgende Einstufung für medizinisches Personal vorgenommen:
Mit besonders hohem Expositionsrisiko: Notaufnahmen, medizinische Betreuung von COVID-19 Patienten, Rettungsdienst, Beschäftigte aus Bereichen in denen infektionsrelevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden, zum Beispiel Bronchoskopien
Mit engem Kontakt zu vulnerablen Gruppen: Altenpflegeheime, Stationen für Geriatrie, Transplantationsmedizin, Hämato-Onkologie, Geburtshilfe, Neonatologie
Mit hohem Expositionsrisiko: Infektionsstationen, hausärztliche und pädiatrische Praxen; KV-Notdienst, Patiententransport von Notfallpatienten; HNO-, Augen-, Zahnklinik oder Zahnarztpraxis (enge Kontakte, dokumentierte Infektionsfälle bei medizinischem Personal)
Mit moderatem Expositionsrisiko: andere niedergelassene Ärzte, zum Beispiel aus der Dermatologie und Orthopädie; Reinigungspersonal in Kliniken und Praxen
Das BMG sieht in dem Referentenentwurf vor:
- Umfasst sind zunächst Personen, die in „bestimmten Einrichtungen“ tätig sind oder dort behandelt, betreut oder gepflegt werden (das betrifft Gesundheits-, Pflege- und vergleichbare Einrichtungen). Welche Einrichtungen das sind, wird nach Vorliegen der STIKO-Stellungnahme konkret benannt.
- Ferner werden - in Abhängigkeit von der STIKO-Empfehlung - zu impfende gesundheitliche Risikogruppen (insbesondere Alte und Vorerkrankte) benannt.
- Weiterhin werden Personen benannt, die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und sonstigen Schlüsselstellungen tätig sind, zum Beispiel Polizei, Feuerwehr, Justiz, ÖGD, weitere Gesundheitseinrichtungen wie etwa Apotheken sowie sonstige noch zu ergänzende Gruppen.
- Unter anderem ist in dem Verordnungsentwurf auch vorgesehen, dass Ärzte ihren Patienten mit Vorerkrankungen Atteste ausstellen sollen, damit sie rasch gegen COVID-19 geimpft werden können. Als Honorar dafür sind fünf Euro geplant.
Keine Kommentare