jameda versus Zahnarzt

Kein Anspruch auf Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen

ck/pm
Das Landgericht München I hat heute die Klage eines Zahnarztes gegen jameda auf Wiederveröffentlichung gelöschter positiver Bewertungen abgewiesen.

Im vorliegenden Fall hatte der klagende Zahnarzt bis zum 28. Dezember 2017 auf dem Arztbewertungsportal insgesamt 60 Bewertungen und eine Gesamtnote 1,5. Am 10. Januar 2018 kündigte er sein „Premium Paket Gold“ bei jameda. Vom 11. bis 18. Januar 2018 löschte die Beklagte zehn zugunsten des Klägers abgegebene Bewertungen, weil – nach ihrer Darstellung – Prüfverfahren über die Validität der Bewertungen negativ verlaufen seien. Am 18. Januar waren für den Kläger noch 51 Bewertungen und eine Gesamtnote 1,6 abrufbar.

Der Zahnarzt konnte nicht nachweisen, dass, die Löschungen als Reaktion auf seine Kündigung erfolgt waren

Der Zahnarzt konnte dem Gericht zufolge allerdings nicht überzeugend nachweisen, dass die Löschungen als Reaktion auf seine Kündigung erfolgt waren. Der zeitliche Zusammenhang allein genügte nach Auffassung der Kammer hierfür nicht, weil "jameda unbestritten bereits in der Vergangenheit positive Bewertungen des Klägers aufgrund eines negativ verlaufenen Prüfverfahrens gelöscht hatte".
Weitere belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Löschungen nicht ausschließlich der Qualitätswahrung der auf dem Portal eingestellten Bewertungen dienten, sondern den Kläger sanktionieren sollten, waren laut Gericht weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen lagen nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen für eine Wiederveröffentlichung der gelöschten positiven Bewertungen nicht vor.
Die Kammer hatte demnach für den Anspruch auf Wiederveröffentlichung gelöschter positiver Bewertungen die vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgestellten Grundsätze für den (spiegelbildlichen) Anspruch auf Löschung negativer Bewertungen ( BGH, Az.: VI ZR 34/15, Urteil vom 1. März 2016 ) herangezogen und auf die vorliegende umgekehrte Konstellation übertragen.
Danach habe zunächst der klagende Arzt den behaupteten Rechtsverstoß konkret zu rügen. Nur eine hinreichend konkrete Rüge einer behaupteten Rechtsverletzung löst eine Prüfpflicht des  Bewertungsportals aus, an die strenge Anforderungen zu stellen sind: "Darlegungs- und beweisbelastet für die Unrichtigkeit der Löschung und damit für die Validität der Bewertung ist jedoch zunächst der klagende Arzt, die Beklagte trifft allerdings eine sogenannte sekundäre Darlegungslast", heißt es in dem Urteil.

Er hätte konkret zur Validität jeder einzelnen Bewertung und zum Behandlungskontakt Ausführungen machen müssen


Im Streitfall bedeute dies, dass es zunächst dem Zahnarzt oblegen hätte, konkret, wenn auch gegebenenfalls anonymisiert, zur Validität jeder einzelnen Bewertung und zum jeweiligen Behandlungskontakt Ausführungen zu machen.
Dabei durfte er sich nach Auffassung der Kammer nicht darauf zurückziehen, es sei ihm nicht möglich, hierzu im Einzelnen vorzutragen. Denn die im Streitfall auszugsweise vorgelegten Bewertungen enthielten eine Reihe von Anhaltspunkten, anhand derer er die Person des Bewertenden feststellen oder zumindest eingrenzen hätte können.
jameda habe demgegenüber im Einzelnen dazu Stellung genommen, wie und warum sie zu der Auffassung gelangt ist, dass sie die Validität der streitgegenständlichen Bewertungen nicht gewährleisten könne. So habe die Beklagte ausgeführt, dass sie zur Qualitätswahrung und zur Validitätsprüfung der auf ihrem Portal eingestellten Bewertungen einen automatischen, selbstlernenden Prüfalgorithmus einsetze, dessen Verdachtsmeldungen von ihrem aus 20 Mitarbeitern bestehenden Qualitätsmanagementteam nochmals geprüft würden.
Darüber hinaus habe die Beklagte dem Gericht dargelegt, dass eine anschließende zur Prüfung der Validität der Bewertungen durchgeführte SMS-Verifikation im Hinblick auf acht der streitgegenständlichen Bewertungen negativ verlaufen sei. Hinsichtlich der beiden weiteren Bewertungen seien sodann sämtliche weiteren Versuche, mit dem Nutzer in Kontakt zu treten, gescheitert, weshalb letztlich auch diese Bewertungen gelöscht worden seien, weil sich deren Validität nicht bestätigen habe lassen.

Laut Gericht war die "Eingriffsintensität" im Streitfall derart gering, dass der Kläger nicht relevant geschädigt wird


Außerdem war den Richtern zufolge auch die Eingriffsintensität im Streitfall derart gering, dass die Kammer eine relevante Schädigung des Klägers ausschloss. Denn nach der Löschung der von der Beklagten als nicht valide eingestuften zehn Bewertungen blieben zum Profil des Klägers immer noch 51 Bewertungen abrufbar, und die Gesamtnote des Klägers sank durch die Löschung nur unmaßgeblich um 0,1 ab, nämlich von 1,5 auf 1,6.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Landgericht München IAz.: 33 O 6880/18Urteil vom 16. April 2019


Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.