Krankschreibung online "bestellen"?

Wettbewerbszentrale leitet Musterprozess gegen Anbieter ein

sg/pm
"Krankschreibung ohne Arztbesuch" - so wirbt ein Softwareunternehmen aus Norddeutschland für sein Geschäftsmodell. Die Wettbewerbszentrale will gerichtlich die Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens überprüfen lassen.

Laut Wettbewerbszentrale kann der Kunde auf der Homepage des Unternehmens dort vorgegebene und auswählbare Symptome anklicken, einige Fragen zu seinem Gesundheitszustand beantworten und nach eigenem Ermessen die Dauer der Krankschreibung bestimmen („Für wie viele Tage fühlen Sie sich arbeitsunfähig? Arzt folgt Ihrem Wunsch…“). Bisher sei das anwendbar bei „Erkältungen“, „Regelschmerzen“, „Rückenschmerzen“ sowie „Stress“.

Sodann könne der Nutzer seine Kontaktdaten und die gewünschte Zahlungsmodalität angeben. Nach Zahlung erhalte der Kunde die Krankschreibung, die von einem Privatarzt ausgestellt ist, digital oder per Post. Bei Testbestellungen der Zentrale sei es zu keinerlei Kontakt des Kunden mit einem Arzt gekommen, heißt es.

Auf der Startseite wird geworben mit "100% gültiger AU-Schein"

Die Wettbewerbszentrale sieht in der Werbung für diese Dienstleistung einen Verstoß gegen § 9 Heilmittelwerbegesetz. Die Vorschrift verbietet Werbung für Fernbehandlungen.

Außerdem ist die Aussage „100% gültiger AU-Schein“ nach Auffassung der Wettbewerbszentrale irreführend. Damit wird aus ihrer Sicht der Eindruck erweckt, dass die so beworbene Krankschreibung sämtliche rechtlichen Anforderungen an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfüllt.

Außerdem sei die Aussage „100% gültiger AU-Schein“ nach Auffassung der Wettbewerbszentrale irreführend. Mit dieser Aussage wird aus ihrer Sicht der Eindruck erweckt, dass die so beworbene Krankschreibung sämtliche rechtlichen Anforderungen an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfüllt.

"Die von dem Unternehmen ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mögen zwar formal die Voraussetzungen zur Vorlage beim Arbeitgeber erfüllen", urteilt die Wettbewerbszentrale. "Dass sie aber auch materiell die erforderliche Beweiskraft besitzen, das heißt, auch arbeits- und berufsrechtlichen Anforderungen genügen, wird von etlichen Juristen bezweifelt."

Hat  eine solche AU den erforderlichen Beweiswert?

Tatsächlich sei bis dato keine höchstrichterliche arbeitsgerichtliche Entscheidung ersichtlich, die eine derartige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Ergebnis als „100% gültig“ anerkannt hätte. Da das Unternehmen auf die Beanstandung der Wettbewerbszentrale hin keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, hat die Selbstkontrollinstitution Anfang Oktober Klage beim LG Hamburg (Az.: 406 HKO 165/19) einreichen lassen.

„Die Wettbewerbszentrale lässt in diesem Grundsatzverfahren unter anderem die Werbe-Behauptung „100% gültiger AU-Schein“ gerichtlich überprüfen. Für Arbeitgeber wäre es wichtig zu wissen, ob eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den erforderlichen Beweiswert hat“, meint Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. Gleiches gelte für Arbeitnehmer, die sich auf eine solche Bescheinigung verließen.

Richter untersagten bereits ottonova Werbung für Fernbehandlung

Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale wird als gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft getragen. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel.

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.