Gesundheitsausschuss des Bundesrats empfiehlt

ZApprO bedarf der Überarbeitung

pr/pm
Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats empfiehlt, die Zahnärztliche Approbationsordnung dringend zu überarbeiten. Ohne die Zustimmung des Bundesrats sollte es keinen Erlass der ZApprO geben.

Der Gesundheitsausschuss hatte am 27. Februar über den Regierungsentwurf für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) beraten. In dem Entwurf war unter anderem auch die ZApprO aufgegriffen worden: In Artikel 17 wurde vorgeschlagen, dass der Erlass der ZApprO durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) ohne Zustimmung des Bundesrats erfolgen soll.

Der Gesundheitsausschuss hat jetzt beschlossen, dem Bundesrat für seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf Folgendes zu empfehlen:
In einem einstimmig angenommenen Antrag sprechen sich 14 von 16 Bundesländern dafür aus, den Artikel 17 im GSAV zu streichen. Zur Begründung führen sie an: Da die Länder in erster Linie für die Ausbildung und staatlichen Prüfung der Zahnärzte zuständig sind, ist die Abschaffung der Zustimmung des Bundesrats zu dem Erlass einer zahnärztlichen Approbationsordnung durch das BMG ein eklatanter Eingriff in die Verwaltungshoheit der Länder und damit abzulehnen. In einem - ebenfalls einstimmig angenommenen Antrag - spezifizieren alle 16 Bundesländer ihre Argumente und geben dem Bundesrat weitergehende Empfehlungen ab. Im Einzelnen positionieren sie sich zu Artikel 17 wie folgt:

  • Die Approbationsordnung für Zahnärzte aus dem Jahr 1955 bedürfe dringend einer Überarbeitung und Anpassung an die Weiterentwicklung der Diagnostik und Therapie in der Zahnheilkunde sowie einer rechtlichen Verankerung der Eignungs- und Kenntnisprüfung. Daher begrüßen die Länder die Bemühungen der Bundesregierung, eine neue Approbationsordnung für Zahnärzte zu erlassen, die eine Ausbildung auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft in der Zahnmedizin gewährleistet.

  • Die Streichung des Zustimmungserfordernisses sei jedoch strikt abzulehnen. Die Ausbildung und die staatlichen Prüfungen für Zahnärzte fielen überwiegend in die Zuständigkeit der Länder. Die in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vorgesehene Zustimmung des Bundesrats zu einer Approbationsordnung für Zahnärzte sei wegen der sachlichen Betroffenheit der Länder weiterhin zwingend erforderlich. Mit der Streichung des Zustimmungserfordernisses würde der Bund in die Verwaltungshoheit der Länder eingreifen.

  • Der Bundesrat solle die Notwendigkeit einer zeitnahen Reform der Zahnärzteausbildung unterstreichen und das BMG daher auffordern, gemeinsam mit den Gesundheits- und Wissenschaftsressorts der Länder zeitnah Optionen zu prüfen, die es ermöglichen, eine neue Approbationsordnung für Zahnärzte im ersten Halbjahr 2019 zu erlassen.

  • Dabei sei eine denkbare Option, eine neue Approbationsordnung für Zahnärzte ohne die Teile, die eine gemeinsame Ausbildung von Zahnärzten und Ärzten vorsehen, zu verabschieden.

  • Über eine Angleichung der Studiengänge Medizin und Zahnmedizin in der Vorklinik sollte laut Empfehlung des Ausschusses im Rahmen der Umsetzung des Masterplans Medizinstudium 2020 entschieden werden.

Das GSAV ist im Bundesrat zustimmungspflichtig. Der Bundesrat wird voraussichtlich in seiner Sitzung am 15. März über den Gesetzentwurf beraten.

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