FAQ zum Arbeitsrecht

COVID-19: Was tun, wenn die ZFA Angst hat?

mg
Praxis
Welche Fürsorgepflichten hat der Praxisbetreiber gegenüber angestellten Zahnärzten und ZFA? Wie ist mit einem hohen Krankenstand umzugehen? Was zu tun, wenn Mitarbeiter Angst vor der Arbeit am Patienten haben?

1. Dürfen ZFA aus Angst der Arbeit fernbleiben?

Nein. „Ein allgemeines Recht des Arbeitnehmers, bei Ausbruch einer Erkrankungswelle wie COVID-19 der Arbeit fernzubleiben, gibt es nicht“, informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). „Für das Eingreifen eines Leistungsverweigerungsrechts wäre es erforderlich, dass ihm die Erbringung seiner Arbeitsleistung unzumutbar ist ( § 275 Abs. 3 BGB ).“

Eine Unzumutbarkeit ist gesetzlich erst dann gegeben, wenn die Arbeit eine erhebliche (objektive!) Gefahr oder zumindest einen ernsthaften (objektiv!) begründeten Verdacht der Gefährdung für Leib oder Gesundheit darstellt.

Verweigert ein Mitarbeiter aus Angst und ohne hinreichenden Grund die Arbeit, kann der Arbeitgeber ihn womöglich abmahnen und im Wiederholungsfall verhaltensbedingt kündigen.

Hintergrund: In Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern gilt der gesetzliche Kündigungsschutz. Laut Kündigungsschutzgesetz dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern nur aus drei Gründen ordentlich kündigen: personenbedingt (zum Beispiel, wenn ein Mitarbeiter fachlich nicht geeignet ist, lange oder immer wieder krank ist); betriebsbedingt (beispielsweise bei Schließung einer Abteilung oder Auftragsmängeln) oder verhaltensbedingt.

2. Welche Fürsorgepflichten bestehen von Seiten des Arbeitgebers?

Es gelten die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes ( § 4 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG ). Zudem hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht. Laut

§ 618 BGB

muss er alles dafür tun, damit Angestellte ihre Arbeit gefahrlos erledigen können. Sie sind daher in der aktuellen Situation verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz ihrer Arbeitnehmer zu ergreifen. Dies reicht von Verhaltens-  und Hygieneregeln am Arbeitsplatz bis zum Verzicht auf unnötige Meetings und Zusammentreffen mit Kollegen.

3. Können Praxisinhaber Kurzarbeit anordnen, wenn die Patienten ausbleiben?

Ja. Laut Tanja Koopmann-Röckendorf , Fachanwältin für Arbeitsrecht, besteht auch für Arztpraxen die Möglichkeit, Kurzarbeit zu beantragen. Der Rückgang von Patientenzahlen könne durchaus den Sachverhalt eines "unabwendbaren Ereignisses" darstellen, der im Gesetz vorgesehen ist. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet im Einzelfall die zuständige Agentur für Arbeit. Sie zeigt auf ihrer Website ein Erklärvideo , das die Voraussetzungen von Kurzarbeit sowie alle rechtlichen Schritte beschreibt. In einem Merkblatt sind alle Informationen textlich zusammengefasst.

4. Was ist, wenn Angestellte zur Betreuung ihrer Kinder der Arbeit fernbleiben?

Ist bei der Schließung der Kita oder der Schule eine Betreuung erforderlich, müssen die Eltern laut BMAS zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen - etwa eine Betreuung durch den anderen Elternteil.

"Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 Abs. 3  BGB). In diesen Fällen wird der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei; es ist nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen."

Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus persönlichen Verhinderungsgründen nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen kann. Ein solcher Entgeltanspruch kann sich aus § 616 BGB für eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" ergeben. Darüber hinaus kann dieser Anspruch durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein, teilt das BMAS mit. Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, erhält er Urlaubsentgelt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales appelliert an alle Arbeitgeber, zusammen mit den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern pragmatische Lösungen zu vereinbaren, die den Belangen der Familien und der Arbeitsfähigkeit der Betriebe und Einrichtungen Rechnung tragen.

5. Was ist, wenn sich Angestellte krankmelden?

Jeder Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, das heißt, ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG ). Dies kann zum Beispiel telefonisch geschehen, teilt das BMAS mit.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen. 

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