Die BA hatte das Kurzarbeitergeld Praxismitarbeitern zu Anfang der Pandemie mit der Begründung verweigert, dass sie unter den ärztlichen Rettungsschirm fielen. Fälschlicherweise, wie sich laut Bundeszahnärztekammer (BZÄK) dann ja herausstellte. Erst auf ihre Intervention gewährten die Arbeitsagenturen den Beschäftigten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Kurzarbeit.
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