Sozialgericht Stuttgart

Urteil: Kein Anspruch auf Übernahme einer PZR - auch nicht bei Parodontitis

sg
Praxis
Was Zahnärzte als sinnvoll erachten, muss noch lang nicht Eingang in die Rechtsprechung finden. So entschied das Sozialgericht Stuttgart, dass ein GKV-Versicherter auch dann kein Anrecht auf die Kostenübernahme einer PZR hat, wenn eine Parodontitis diagnostiziert wurde.

Im vorliegenden Fall ließ der Kläger bei seinem Zahnarzt eine professionelle Zahnreinigung (PZR) durchführen, für die ihm 95,00 Euro in Rechnung gestellt wurden. Nachdem er die Rechnung bezahlt hatte, beantragte der Patient bei seiner Krankenkasse eine Kostenerstattung, die jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin klagte der Patient gegen die Kasse.

Das Sozialgericht Stuttgart lehnte die Klage allerdings ab. Begründung: "Unabhängig davon, dass der Kläger schon den auf dem Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung beruhenden Beschaffungsweg - wonach Kosten grundsätzlich nur dann für eine selbstbeschaffte Leistung übernommen werden könnten, wenn diese Leistung vor der Behandlung bei der zuständigen Krankenkasse beantragt worden seien - nicht eingehalten habe, bestehe auch ansonsten kein Anspruch auf die Gewährung einer professionellen Zahnreinigung."

"Nicht alles, was medizinisch notwendig ist, unterliegt der Leistungspflicht der GKV"

Die zahnärztliche Behandlung umfasse die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig sei (§ 28 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Welche Tätigkeiten dieses seien, konkretisierten die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Hierin sei die professionelle Zahnreinigung aber gerade nicht aufgeführt, so die Argumentation der Richter.

Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass nicht alles, was medizinisch notwendig sei, der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung unterfalle. Ein Ausnahmefall, in dem es keiner Empfehlung des G-BA bedürfe, liege hier nicht vor. Ein solcher sei nur bei Systemversagung oder in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung anzunehmen.

SG StuttgartAz.: S 28 KR 2889/17Urteil vom 30.05.2018

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