Spahn legt Referentenentwurf zur digitalen Versorgung vor

Drastische Sanktionen für TI-Verweigerer

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat den Referentenentwurf zu einem „Digitale Versorgung-Gesetz“ (DVG) vorgelegt. Ein zentraler Punkt dieses schon lange angekündigten E-Health-II-Gesetzes: Praxisinhabern, die nicht an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden sind, droht ab dem 1. März 2020 eine Honorarkürzung von 2,5 Prozent.

Die Verschärfung der Sanktion ist laut Entwurf erforderlich, damit die Ärzte ihrer Verpflichtung zur Durchführung des Versichertenstammdatenmanagements nachkommen. Hierfür ist die Anbindung an die Telematikinfrastruktur erforderlich, was wiederum Voraussetzung für die Nutzung der medizinischen Anwendungen einschließlich der elektronischen Patientenakte ist. Die Erhöhung der Kürzung sei angemessen, weil sie nur bei denjenigen Anwendung findet, die schon mehrere

Fristen haben verstreichen lassen.

Außerdem soll laut DVG-Entwurf die TI erweitert werden: So sollen laut Gesetzentwurf Apotheken dazu verpflichtet werden, sich bis März 2020 an die TI anzuschließen, Krankenhäuser bis März 2021. Weitere Leistungserbringer wie Hebammen und Entbindungspfleger, Physiotherapeuten sowie Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen erhalten zudem die Möglichkeit, sich freiwillig an die TI anzubinden. Die Kosten dafür werden erstattet.

Anpassung an die digitale Transformation

Ziel ist, die Strukturen des Gesundheitswesens der Dynamik der digitalen Transformation und der Geschwindigkeit von Innovationsprozessen anzupassen. Zur Verbesserung der Versorgung soll das Gesetz

  • digitale Gesundheitsanwendungen zügig in die Versorgung bringen,

  • mehr Leistungserbringer an die TI anbinden,

  • weitere Anwendungen wie den Impfausweis in die elektronische Patientenakte (ePA) integrieren und die Versicherten bei der Nutzung unterstützen,

  • die Anwendung von Telemedizin stärken, zum Beispiel durch die Ausweitung von Telekonsilen und eine Vereinfachung der Durchführung von Videosprechstunden,

  • Verwaltungsprozesse durch Digitalisierung vereinfachen,

  • Krankenkassen mehr Möglichkeiten zur Förderung digitaler Innovationen geben,

  • den Innovationsfonds mit 200 Millionen Euro pro Jahr fortführen und weiterentwickeln sowie

  • ein Verfahren zur Überführung erfolgreicher Ansätze aus Projekten des Innovationsfonds in die Regelversorgung schaffen.

Maßnahmen im Überblick

Weitere im Referentenentwurf vorgesehene Maßnahmen im Überblick:

Weiterentwicklung der ePA:

  • Nach der im TSVG festgeschriebenen Pflicht für Krankenkassen, ihren Versicherten spätestens ab dem 1. Januar 2021 eine ePA anbieten zu müssen, erhalten Patienten mit dem DVG nun einen Anspruch auf Speicherung ihrer medizinischen Daten aus der vertragsärztlichen Versorgung (auch nach Behandlung im Krankenhaus) in ihrer ePA.

  • Das Anlegen, Verwalten und Speichern der Daten in der ePA soll vergütet werden. Im einheitlichen Bema ist bis zum 31. März 2020 mit Wirkung zum 1. Juli 2020 eine Regelung zu treffen, nach der zahnärztliche Leistungen für die Unterstützung der Anlage und Verwaltung der ePA sowie für die Speicherung von Daten in der ePA vergütet werden.

  • Die gematik wird verpflichtet, bis zum 31. März 2021 die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Impfausweis, der Mutterpass, das Untersuchungsheft für Kinder sowie das Zahn-Bonusheft Bestandteil der ePA werden.

  • Ab 2022 sollen Versicherte bei einem Kassenwechsel ihre Daten aus der ePA standardisiert übertragen können. Die technischen Voraussetzungen dafür soll die gematik bis zum 1. Januar 2022 schaffen.

  • Bis zum 30. Juni 2022 soll die gematik die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Daten der ePA auf Wunsch der Versicherten für die Nutzung zu medizinischen Forschungszwecken zur Verfügung gestellt werden können.

IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung:

  • Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen legen bis zum 31. März 2020 die Anforderungen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung in einer Richtlinie fest.

Neue Regelungen für Telemedizin und Videosprechstunden:

  • Ärzte sollen auf ihren Websites über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Videosprechstunde informieren dürfen.

  • Telekonsile sollen außerhalb des Praxisbudgets vergütet werden.

Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen (Gesundheits-Apps):

  • Schaffung eines Leistungsanspruchs für Versicherte auf Gesundheits-Apps, das heißt auf Medizinprodukte niedriger Risikoklasse, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht, die dazu bestimmt sind, die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder Behinderungen zu unterstützen.

  • Der Anspruch umfasst nur solche digitalen Anwendungen, die in das Verzeichnis nach dem im DVG neu geschaffenen §139 e SGB V aufgenommen wurden, nach Absatz 3 zugänglich gemacht worden sind und entweder nach Verordnung des behandelnden Arztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse angewendet werden.

  • Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) führt das angesprochene Verzeichnis digitaler Anwendungen und macht es im Bundesanzeiger bekannt. Die Aufnahme ins Verzeichnis erfolgt auf Antrag des Herstellers beim BfArM.

  • Beim BfArm wird ein Verfahren für Aufnahme in der Regelversorgung etabliert: Prüfung der Erfüllung von Grundanforderungen an Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualität sowie positive Versorgungseffekte; bis zu zwölfmonatige Erprobung.

Schaffung digitaler Verwaltungsprozesse:

  • Der freiwillige Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenversicherung soll elektronisch erfolgen können.

  • Kassen sollen auf elektronischem Weg über innovative Versorgungsangebote informieren dürfen.

  • Pilotprojekt zur digitalen Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln

  • Förderung des elektronischen Arztbriefs: Senkung der Vergütung für den Faxversand

Förderung von Innovationen, Innovationsfonds:

  • Die Förderung über den Innovationsfonds wird bis 2024 mit 200 Millionen Euro jährlich fortgeführt. Eine wissenschaftliche Auswertung der Förderung legt das BMG bis zum 31. März 2022 vor. Auf dieser Grundlage soll über eine Weiterfinanzierung des Innovationsfonds entschieden werden. Zukünftig soll die Entwicklung oder Weiterentwicklung von ausgewählten medizinischen Leitlinien, für die in der Versorgung ein besonderer Bedarf besteht, über den Innovationsfonds gefördert werden.

  • Schaffung eines Verfahrens, mit dem nachweislich erfolgreiche Versorgungsansätze aus Vorhaben des Innovationsfonds in die Regelversorgung überführt werden.

  • Möglichkeit für Krankenkassen, digitale Innovationen im Rahmen einer Kapitalbeteiligung bis zu zwei Prozent ihrer Finanzreserven zu fördern

Erweiterung der Aufgaben der gematik:

  • Die gematik soll auf europäischer Ebene, insbesondere im Zusammenhang mit den Arbeiten zum grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten, Aufgaben wahrnehmen.

  • Dabei hat sie darauf hinzuwirken, dass einerseits die auf europäischer Ebene getroffenen Festlegungen mit den Vorgaben für die TI und ihre Anwendungen und diese andererseits mit den europäischen Vorgaben vereinbar sind.

Mit dem vorliegenden Maßnahmenpaket im DVG soll ein weiterer Schritt im Rahmen eines Gesamtprozesses gemacht werden, der auch durch weitere zukünftige Gesetzesvorhaben fortgesetzt werden soll. Dazu sollen bestehende Regelungen kontinuierlich überprüft, angepasst und weiterentwickelt werden. Das BMG plant ein Inkrafttreten des Gesetzesvorhabens zum 1. Januar 2020.

Das sagen Ärzte und Kassen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) betont, dass die Ärzte der Digitalisierung offen gegenüberstehen. Sie sei aber kein Heilmittel und müsse die Arbeit der Praxen erleichtern und dürfe weder für zusätzliche Verunsicherung noch für ein Mehr an Arbeitsaufwand sorgen. Der Einsatz von Apps in der Versorgung könne sinnvoll sein. Was aber nicht sein dürfe, ist, dass der einzelne Arzt sich mit einer Flut verschiedener App-Produkte beschäftigen und genau wissen muss, welche Krankenkasse welche Anwendung erstattet. Auch hier sollte eine angemessene und vor allem effiziente Nutzenbewertung vorgeschaltet sein.Lob kommt von den Kassen. So heißt es bei der Barmer, Spahn habe mit dem Gesetz die richtigen Weichen für die Digitalisierung der Gesundheitsversorgung in Deutschland gestellt. Zentrales Element werde die Einführung der elektronischen Patientenakte sein. Das Digitalisierungsgesetz schaffe dafür laut Barmer die notwendigen politischen Rahmenbedingungen. Für die DAK setzt das Gesetz die richtigen Akzente. Nur wenn mit der Digitalisierung ein Nutzen für Versicherte und Patienten geschaffen wird, fänden digitale Lösungen Akzeptanz bei den Nutzern und kämen die großen Potenziale für eine bessere Versorgung zum Tragen.

Für die AOK hat das Gesetz das Zeug dazu, die digitalen Innovationen im Gesundheitswesen zu fördern und die Vernetzung der Akteure voranzubringen. Besonders die verpflichtende Anbindung der Krankenhäuser und Apotheken sowie der freiwillige Anschluss weiterer Gesundheitsberufe an die Telematik-Infrastruktur sind für die AOK ein echter Fortschritt. Das gilt auch für den im Entwurf vorgesehenen Anspruch der Versicherten, dass die behandelnden Ärzte ihre Daten in die elektronische Patientenakte eintragen. Zu überprüfen ist nach Meinung der AOK allerdings die Vergütung: Die Logik der Papierwelt könne nicht einfach in die digitale Welt übertragen werden.

pr/KZBV

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