Steuerrecht

E-Mobilität aus steuerlicher Sicht

Bernhard Fuchs
,
Marcel Nehlsen
Autos oder Fahrräder mit elektrischem Antrieb sind ein heißes Thema – sie werden regelmäßig stark subventioniert. Grund genug, einen Blick auf die ertragsteuerlichen Vorteile der Elektromobilität für Praxisinhaber und deren Mitarbeiter zu werfen.

Das E-Auto

Steuerliche Vorteile für Praxisinhaber 

Der Gesetzgeber hat für Praxisinhaber, die Elektrofahrzeuge zu mehr als 50 Prozent für betriebliche Zwecke nutzen, eine steuerliche Begünstigung für den privaten Nutzungsanteil des Fahrzeugs geschaffen. Der betriebliche Nutzungsumfang errechnet sich aus dem Verhältnis der jährlichen betrieblichen Fahrten (Fahrten vom Wohnsitz zur Praxis und zurück, zu Fortbildungen, Patientenbesuche) zu den jährlichen Gesamtkilometern.

Bisher mussten Unternehmer, die kein Fahrtenbuch führen, den privaten Nutzungsanteil pauschal mit einem Prozent des Bruttolistenneupreises pro Monat als Einnahme versteuern. Diese Einnahme mindert die Kosten, die für das Fahrzeug anfallen und als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, so dass sich ein teurer PKW im Betriebsvermögen oftmals wenig bis gar nicht steuerlich auswirkte.

Für Elektrofahrzeuge mindert sich der sogenannte Eigenverbrauch, also die zu versteuernden Einnahmen, unter bestimmten Voraussetzungen auf 0,25 Prozent beziehungsweise 0,5 Prozent des Bruttolistenneupreises. Der verminderte Ansatz von 0,25 Prozent gilt unter den folgenden Voraussetzungen:

  • Anschaffung des Fahrzeugs nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031

  • reiner Elektroantrieb (keine CO2-Emission)

  • Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 Euro

  • Betriebliche Nutzung > 50 Prozent

Sofern ein betriebliches Fahrzeug diese Eigenschaften erfüllt, wird der Listenpreis zur Bemessung der privaten Nutzung nur zu einem Viertel angesetzt. Beträgt der Kaufpreis mehr als 60.000 Euro, wird er halbiert und die Hälfte zur Berechnung der privaten Nutzung herangezogen. Die Halbierung des Bruttolistenneupreises greift auch für Plug-in-Hybridfahrzeuge, die eine rein elektrische Mindestreichweite von 40 Kilometern vorweisen (ab 2022: 60 Kilometer) oder höchstens 50 Gramm CO2 pro Kilometer emittieren.

Beispiel

In unserem vereinfachten Beispiel hat eine Zahnärztin ein rein elektrisches Auto zu einem Bruttolistenneupreis von 60.000 Euro gekauft, das sie zu mehr als 50 Prozent für die Praxis nutzt. Neben der jährlichen Abschreibung trägt sie laufende Kosten (Versicherung, Strom, Reparaturen) von 2.500 Euro im Jahr. Die Zahnärztin hat einen persönlichen Steuersatz von 45 Prozent. Die Entfernung zwischen Wohnung und Praxis beträgt 15 Kilometer und sie fährt jährlich an 250 Tagen in die Praxis.

Hinweis: Die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis darf die Zahnärztin nur mit 30 Cent pro Entfernungskilometer und Arbeitstag geltend machen. Im Gegenzug muss sie eine (weitere) fiktive Einnahme von 0,03 Prozent des Bruttolistenneupreises je Entfernungskilometer und Monat versteuern. Auch hier kommt ihr der verminderte Ansatz von einem Viertel zugute.

Die Steuerentlastung berechnet sich dann anhand des Saldos von 11.015 Euro x dem persönlichen Steuersatz von 45 Prozent. Danach ergibt sich in den ersten sechs Jahren (übliche Abschreibungsdauer) eine jährliche Steuerminderung von 4.957 Euro.

Durch das E-Auto hat die Zahnärztin jährlich etwa 3.500 Euro Steuern im Vergleich zu einem PKW mit Verbrennungsmotor gespart. Das sind in den ersten sechs Jahren rund 21.000 Euro gegenüber einem Benziner/Diesel.

Wenn Inhaber auf dem Praxisparkplatz eine Wallbox zum Laden des Fahrzeugs installieren, fließen diese Kosten ebenfalls in die Betriebsausgaben ein. Die Installation von Ladestationen wird in vielen Bundesländern subventioniert. Wenn die Praxis angemietet ist, lohnt sich ein Gespräch mit dem Vermieter, ob er bereit ist, eine Ladestation unter Inanspruchnahme einer staatlichen Förderung zu installieren.

Steuerliche Vorteile für Mitarbeiter

Die Grundsätze zu den steuerlichen Begünstigungen von Elektrofahrzeugen gelten so auch für das Praxispersonal. Immer häufiger werden Mitarbeitern Firmenfahrzeuge im Rahmen des Gehaltspakets oder als Bindungsmaßnahme überlassen. Foliert mit dem Praxislogo macht man so gleichzeitig auf die eigene Praxis aufmerksam.

Die Überlassung eines Firmenfahrzeugs ist ein geldwerter Vorteil, den der Mitarbeiter monatlich versteuern muss. Die Berechnung erfolgt dabei nach dem gleichen Schema wie beim Praxisinhaber, deshalb profitieren Mitarbeiter ebenfalls vom Ansatz eines geminderten Bruttolistenneupreises. Ein E-Firmenauto bietet sich damit als gute Alternative zur normalen Gehaltserhöhung an. Dabei muss übrigens der Inhaber nicht den vollen Aufwand tragen, der Mitarbeiter kann auch selbst einen Teil beisteuern. Dadurch mindert sich wiederrum der geldwerte Vorteil und damit die steuerlichen Abgaben.

Weiterer Vorteil: Wenn der Mitarbeiter sein E-Auto beim Arbeitgeber an der Praxis kostenfrei laden darf, fallen auf den dafür verbrauchten Strom bis 31. Dezember 2030 keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Das E-Bike

Steuerliche Vorteile für Praxisinhaber

Neben E-Autos nehmen auch E-Bikes einen immer größeren Stellenwert ein. Auch hier ist Steuersparpotenzial vorhanden. Durch eine Übergangsregelung bis 31. Dezember 2030 können die Kosten eines E-Bikes in voller Höhe steuerlich als Betriebsausgaben abgezogen werden, ohne dass (wie beim E-Auto) ein Eigenverbrauch für private Fahrten als Einnahme zu versteuern ist. Der Clou dabei ist, dass dazu eine betriebliche Nutzung von 10 Prozent bereits ausreicht. Begünstigt sind E-Bikes, die keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht haben und bis maximal 25 km/h elektrisch unterstützt werden.

Die Anschaffungskosten können über sieben Jahre abgeschrieben werden, wobei nach unserer Auffassung auch eine kürzere Abschreibungsdauer angemessen sein kann, da elektronische Bauteile in der Regel einem schnelleren Verschleiß unterliegen. Sollte das E-Bike geleast sein, können die Leasingraten als Betriebsausgabe angesetzt werden, ebenso alle weiteren Kosten, zum Beispiel Wartung und Reparaturen, ohne dass ein Eigenverbrauch versteuert werden muss.

Steuerliche Vorteile für Mitarbeiter

Wenn die Überlassung eines fahrbaren Untersatzes nicht ganz so üppig ausfallen soll, dann bietet sich ein E-Bike an. Mittlerweile gibt es viele Unternehmen, die sich auf die Zurverfügungstellung von Job-Rädern spezialisiert haben. Online findet man viele Anbieter, die auch direkt die finanziellen und steuerlichen Aspekte berechnen.

Grundsätzlich gilt: Wenn dem Arbeitnehmer das E-Bike zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird, ist die Überlassung bis 31.Dezember 2030 von der Lohnsteuer und von Sozialabgaben befreit. Erfolgt die Überlassung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung muss, ähnlich wie beim Firmenwagen, ein geldwerter Vorteil versteuert werden, der monatlich ein Prozent bezogen auf ein Viertel des Bruttolistenneupreises des E-Bikes beträgt.

Beispiel

Gehalt: 3.500 Euro

Brutto, Steuerklasse I, keine Kirchensteuerpflicht,

E-Bike: 80 Euro Leasingrate,

2.500 Euro Bruttolistenneupreis

Der Arbeitgeber least ein E-Bike, das er dem Mitarbeiter auch zur privaten Nutzung überlässt. Er trägt 25 Euro Anteil von der Leasingrate selbst, die restlichen 55 Euro werden dem Arbeitnehmer vom Gehalt abgezogen (Entgeltumwandlung). Es ergibt sich folgende Vergleichsberechnung:

In unserem Beispiel zahlt der Arbeitnehmer monatlich 33 Euro netto statt 80 Euro netto für die Nutzung dieses Fahrrads.

Die Gehaltsumwandlung hat einen kleinen Nachteil: Das niedrigere Nettogehalt senkt die Bemessungsgrundlage für Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Elterngeld. Zudem werden geringere Einzahlungen in die Rentenversicherung geleistet, was die spätere Rente in sehr geringem Umfang mindert.

Fazit

Anhand der beiden Beispiele wird deutlich, dass dem Gesetzgeber sehr daran gelegen ist, die Elektromobilität in Deutschland zu fördern. Neben Umweltboni, die beim Erwerb von E-Autos gezahlt werden, erfolgt eine zusätzliche Subvention durch steuerliche Vergünstigungen. Diese sind sehr attraktiv für den Praxisinhaber selbst und auch für seine Mitarbeiter. Sie sollten diese nutzen! 

Bernhard Fuchs

Kanzlei Fuchs & Martin

Volkach Steuerberater / Rechtsanwälte / Zahnärzteberatung

B.Fuchs@fuchsundmartin.de

Marcel Nehlsen

Steuerberater, Diplom-Finanzwirt & Fachberater für das Gesundheitswesen

Kanzlei Laufenberg Michels und Partner, Köln

Nehlsen@laufmich.de

Bernhard Fuchs

Kanzlei Fuchs & Stolz, Volkach
Steuerberater
Zahnärzteberatung

Marcel Nehlsen

Steuerberater, Diplom-Finanzwirt &
Fachberater für das Gesundheitswesen
Kanzlei Laufenberg Michels und Partner, Köln

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