Neue Impfverordnung schafft Voraussetzungen

Seit dem 7. Juni Corona-Impfungen auch durch Zahnärzte

Mit Inkrafttreten der neuen Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) sind jetzt die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben, dass auch Zahnärztinnen und Zahnärzte in ihren Praxen gegen das Coronavirus impfen können, teilen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) mit.

Nachdem die Allgemeinverfügung geändert wurde, die die technische Umsetzung regelt, können Zahnärztinnen und Zahnärzte die Impfstoffe seit dem 7. Juni in Apotheken bestellen. KZBV und BZÄK hatten in den vergangenen Wochen die notwendigen Voraussetzungen für eine Beteiligung der Zahnärzteschaft an der Impfkampagne geschaffen, wie die verpflichtende Anbindung an das Digitale Impfquoten-Monitoring (DIM) des Robert Koch-Instituts (RKI) sowie die Abrechnung der Impfleistungen über die KZVen beziehungsweise für Privatzahnärzte über die KVen der Länder. 

Die technische Umsetzung ist geregelt

„Nachdem jetzt mit der aktualisierten Impfverordnung die Voraussetzungen für das Impfen in Zahnarztpraxen geschaffen wurden, stehen wir Zahnärzte jederzeit zur Verfügung, wenn wir gebraucht werden und die bestehenden Impfangebote nicht ausreichen, um den möglichen Bedarf zu decken“, betonte der KZBV-Vorsitzende Dr. Wolfgang Eßer. „Diese Zusage gilt für die Dauer der gesamten Pandemie ohne Abstriche!“

BZÄK-Präsident Prof. Dr. Christoph Benz hob hervor: „Schon im Studium lernen wir Zahnmediziner das Geben von Spritzen beim Menschen, denn das ist Tagesgeschäft in der Praxis. Nun konnte zusätzlich eine Schulung zum Erbringen von Impfleistungen absolviert werden.“ Im Moment sei eine Unterstützung beim Impfen nicht notwendig, da das Impfgeschehen stark rückläufig ist und die Arztpraxen sehr gut aufgestellt sind. Benz: „Sollte es aber zu Engpasssituationen kommen, stehen wir bereit: Die Zahnärzteschaft könnte bei Bedarf ad hoc Unterstützung leisten. Dies könnte lange Wartelisten verkürzen.“

FAQ zum Impfen KZBV und BZÄK informieren auf ihren Websites über die Regelungen. Die Organisationen haben zusammen einen FAQ-Katalog mit allen wichtigen Fragen und Antworten zum Thema Impfen für den Berufsstand herausgebracht. https://www.bzaek.de/berufsausuebung/sars-cov-2covid-19/impfen.htmlhttps://www.kzbv.de/informationen-fuer-praxen.1371.de.html#

Die Voraussetzungen für Zahnärzte

  • Zahnärztinnen und Zahnärzte sind zur Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen nur berechtigt, wenn sie eine ärztliche Schulung zur Erbringung von Impfleistungen abgeschlossen und bestanden haben.

  • Um auf dieser Grundlage als Leistungserbringer nach der Coronavirus-ImpfV Impfleistungen erbringen zu dürfen, müssen Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte ihre Impfberechtigung nachweisen.

  • Privatzahnärztinnen und Privatzahnärzte müssen neben dem Nachweis der Impfberechtigung zudem einen Nachweis über ihre Niederlassung erbringen.

  • Außerdem müssen alle Zahnärztinnen und Zahnärzte an der Impfsurveillance des Robert Koch-Instituts teilnehmen und täglich die Surveillance-Daten übermitteln, um Impfleistungen nach der Coronavirus-ImpfV abrechnen zu dürfen.

Quelle: KZBV/BZÄK

Melden Sie sich hier zum zm-Newsletter des Magazins an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Heft-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm Online-Newsletter und zm starter-Newsletter.