Prüfung von Steuererklärungen

Fiskus-Fahnder unter Zeitdruck

Das Soll ist hoch: Im Schnitt sieben Steuererklärungen von Freiberuflern und Gewerbetreibenden muss der zuständige Finanzbeamte pro Arbeitstag abhaken. Deshalb wird bei Betrugsverdacht und Zeitdruck die Akte schnell weitergereicht an die Steuerfahndung. Und die ist erfolgreicher denn je.

Wer sich den Steuerberater erspart, muss bis zum Stichtag (31. Mai) eines jeden Jahres seine Steuererklärung abgegeben haben. Sonst droht ein Strafgeld. Wer hingegen einen Steuerberater damit beauftragt, die wohl lästigste Pflicht eines steuerzahlenden Bundesbürgers zu erledigen, genießt bei seinem Finanzamt eine Art Bonus: Ein Steuerberater ist nämlich darauf vereidigt, ehrliche und vollständige Steuererklärungen einzureichen. Würde er zu Steuerbetrug raten oder diesen auch nur dulden, stünde seine Zulassung auf dem Spiel. Wer also den Staat um Steuern betrügen will, muss zunächst seinen Steuerberater hinters Licht führen. Das ist nicht einfach, weiß der Prüfbeamte und macht im Geiste einen Haken des Wohlwollens.

Die Finanzbeamten, die Steuererklärungen überprüfen, sind spezialisiert. Schon in kleinen Ämtern wird unterschieden zwischen den „abhängig“ Beschäftigten und den selbständig Gewerbetreibenden. Darunter fallen auch Freiberufler, also die Ärzte und Zahnärzte mit eigener Praxis. Die Angestellten, gleichgültig, wie viel sie im Monat verdienen, zahlen wie eine Zwangsabgabe ihre Lohnsteuer. Ihr Spielraum, gezielt Steuern zu hinterziehen, ist daher relativ gering. Die Selbständigen hingegen haben theoretisch alle Möglichkeiten. In größeren Finanzämtern werden sie in Einkommensgruppen unterteilt. Wer im Jahr mehr als 200 000 Euro verdient, muss zu 70 Prozent damit rechnen, intensiv geprüft zu werden. Bei einem Jahreseinkommen von unter 75 000 Euro werden nur etwa zwei Prozent der Steuererklärungen gründlich durchleuchtet.

Plausibel bleiben

Das wichtigste Prüfkriterium heißt Plausibilität. Wer beispielsweise plötzlich hohe Verluste aus Aktienkäufen vortragen lässt, ohne bislang einen Euro an Spekulationsgewinnen oder an Dividendenerträgen versteuert zu haben, macht sich verdächtig. Dieser Steuerbürger bekommt mit Sicherheit von seinem Finanzamt einen Brief mit der Aufforderung, für die zurückliegenden zehn Jahre eine Liste über all seine Kapitalerträge samt den Belegen abzuliefern.

Die gleiche Aufforderung dürften Bürger erhalten, die bei unterschiedlichen Banken Freistellungsaufträge für Zinseinnahmen eingereicht und dabei den erlaubten Freibetrag überschritten haben. Erlaubt sind bei Singles 1 550 Euro, bei Ehepaaren 3100 Euro. Was der Schummler womöglich nicht weiß: Die Banken melden jeden Freistellungsauftrag an eine Zentrale, nämlich an das Bundesamt für Finanzen mit Sitz in Bonn. Von hier aus gehen im Bedarfsfall Kontrollmitteilungen an das zuständige Finanzamt.

Legt ein Steuerzahler die erbetene Liste über die zurückliegenden Kapitalerträge nicht innerhalb der vorgegebenen Frist, gar nicht oder nur unvollständig vor, droht ihm Ungemach. Das Bundesamt für Finanzen kennt alle Konten und Depots, für die Freistellungsaufträge eingereicht sind. Auch die Schufa, bei der alle Girokonten gespeichert sind, kann dem Fiskus helfen. Denn ein Wertpapierdepot führt der normale Bankkunde in der Regel in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Girokonto. Name, Anschrift und Geburtsdatum, die Basisdaten für eine erfolgreiche Schufa-Anfrage, stehen auf dem ersten Blatt der Steuererklärung. Doch auch in der Steuererklärung wird eine Kontonummer verlangt (für eventuelle Rückzahlungen). Bei wenig raffinierten Steuermoglern steckt dahinter das einzige Allzweck-Giro-Privatkonto im Verbund mit einem Wertpapierdepot.

Kein Bankgeheimnis

Kennt der recherchierende Finanzbeamte die Konten und Depots seines Verdachtsfalles, schreibt er die involvierten Geldinstitute an – mit der Bitte um Auskunft über die eventuellen Kapitalerträge und/oder Wertpapierverkaufsgewinne während der vergangenen zehn Jahre. Steuerforderungen über zehn Jahre hinaus sind verjährt. Solche Einzelanfragen bei Geldinstituten sind völlig legitim. Sie tangieren keineswegs das Bankgeheimnis (was immer das in Deutschland ist). Nur Betriebsprüfer, die das Geschäftsgebahren einer Bank unter die Lupe nehmen, dürfen mit richterlichem Beschluss die Kundendaten mitverwerten.

Wichtig für den Steuersünder: Reicht er die erbetene Aufstellung ein und beichtet zugleich seine Steuerschulden, erspart er sich ein Strafverfahren. Er muss dann die hinterzogenen Steuern samt jährlich sechs Prozent Zinsen nachzahlen. Muss aber der Prüfbeamte eines Finanzamtes auf Umwegen die Bankverbindungen eines Prüflings ausfindig machen, wird die Sache für ihn mühsam. Für die kontaktierten Banken ist die zehnjährige Liste für Zinsen und Dividenden relativ einfach zu erstellen. Steuerpflichtige Verkaufsgewinne sind dagegen schwer zu ermitteln. Denn die Banken überlassen dem Finanzamt zumeist elektronische Dateien. Die muss der zuständige Beamte selber bearbeiten. Wurden jedoch Depotposten unter diversen Geldinstituten hin- und herverschoben, sind die Kauf- und Verkaufsdaten nicht mehr erkennbar. Auch ein engagierter und eifriger Finanzbeamter kommt bei komplexen Transaktionen in Zeitnot.

Werden dem Sachbearbeiter die Bankrecherchen sowie die Prüfung und Berechnung der mutmaßlich hinterzogenen Steuern zu zeitaufwändig, zieht er sich gerne aus der Affäre, indem er seine Verdächtigungen wie auch seine bisherigen Ermittlungen an die Steuerfahndung weitergibt. Wenn die sich meldet, ist es für eine Selbstanzeige zu spät. Die Steuerfahnder nehmen sich dann die Zeit, die von den meisten Geldinstituten per Microfiche abgelegten Kundendaten und Wertpapiertransaktionen zu enträtseln. Wie effizient die Fahnder mittlerweile arbeiten, lässt sich belegen: Von 1999 bis zum Jahr 2000 wurde ihre Zahl von rund 1 900 auf 2 100 erhöht und blieb danach konstant. Von 2000 bis 2001 steigerten sie die Ermittlung hinterzogener Steuern von 1,5 auf 2,5 Milliarden Euro. Das ist freilich nur ein Bruchteil jener rund 70 Milliarden Euro, die nach einer Schätzung der Deutschen Steuergewerkschaft in Deutschland jährlich hinterzogen werden. Die Zahl der Selbstanzeigen reuiger Steuersünder stieg von 2000 auf 2001 nach Angaben der Steuergewerkschaft von gut 27 000 auf rund 30 000.

Die Prüfer von Steuererklärungen kommen den Steuerhinterziehern aber nicht nur durch mühevolle und zeitaufwändige Eigenrecherchen auf die Schliche. Ohne auch nur einen Finger krümmen zu müssen, landen aus vielfältigen Quellen Kontrollmitteilungen auf den Schreibtischen der Finanzämter, von denen der Steuerzahler zumeist gar nichts ahnt. So schicken Notare von jedem Vertrag, den sie beurkunden, eine Kopie an die Finanzbehörden. So wird jeder Immobilienerwerb, jede Schenkung, jeder Erbvertrag, jede Änderung des ehelichen Güterstandes automatisch ans Finanzamt weitergereicht.

Unter der Lupe

Aber auch Versicherungen melden den vorzeitigen Rückkauf und die Auszahlung von Lebensversicherungen. Banken informieren das zentrale Bundesamt für Finanzen über jeden Freistellungsauftrag von Zinsabschlagsteuern. Betriebsprüfer, die routinemäßig von Zeit zu Zeit alle Gewerbetreibenden unter die Lupe nehmen, zeigen dem Innendienst steuerrelevante Geschäftsbeziehungen an. Rechnungen etwa, die ein Prüfling steuermindernd als Werbungskosten geltend gemacht hat, müssten beim Aussteller eigentlich als steuerpflichtige Einnahmen verbucht sein. Wer diese samt der kassierten Mehrwertsteuer verschwiegen hat – was relativ leicht zu ermitteln ist – kann große, womöglich sogar strafrechtliche Schwierigkeiten bekommen.

So darf sich ein unehrlicher Steuerzahler nicht wundern, wenn das Finanzamt aus einer Schenkungsurkunde erfährt, dass er renditeträchtige Wertpapiere besaß, deren Erträge nie zur Besteuerung angemeldet wurden.

Verdachtsmomente

Das Gleiche gilt für Erbverträge, mit denen ein Erblasser bereits zur Lebenszeit per Vertrag sein Vermögen unter seinen Angehörigen verteilt. Dadurch kann das womöglich mit Schwarzgeld finanzierte Ferienhaus auf Mallorca auffliegen. Verdächtig macht sich auch, wer eine Immobilie erwirbt und im Grundbuch keine oder – dank hoher Eigenkapitalquote – nur geringe Hypotheken eintragen lässt. Wer teure Objekte ganz oder großenteils bar finanziert, so schlussfolgert die bestens informierte Steuerbehörde, der könnte unversteuerte Gelder eingesetzt oder flüssig gemacht haben. Ein Behördenbrief mit der Bitte um Offenlegung der Finanzierungsquellen ist die Folge. Immobilien sind ein weitläufiges Revier der Steuerschummelei. Das ist den Finanzbehörden selbstverständlich längst bekannt. Mietverträge zum Discount unter nahen Verwandten werden zumeist penibel geprüft. Ist die Bedingung erfüllt, dass wenigstens die Hälfte der marktüblichen Miete im Mietvertrag steht, wird in aller Regel nachgeforscht, ob der nahverwandte Mieter die Miete auch tatsächlich auf das im Mietvertrag angegebene Konto überwiesen hat. Ist kein Girogeld geflossen, dürfte es Schwierigkeiten geben. Das gilt auch, wenn eine vermietete Wohnung aufwändig renoviert – etwa mit einer neuen Küche ausgestattet – wurde, die neue Küche in Wirklichkeit aber beim Vermieter eingebaut ist. Renovierungsrechnungen, die von Firmen am Wohnsitz oder aus dem Umkreis des Vermieters stammen, sich aber auf ein weit entferntes Mietobjekt beziehen, lösen bei den Steuerprüfern automatisch Verdächtigungen und Nachforschungen aus.

Nicht zuletzt setzen Finanzbehörden auch auf Kommissar Zufall. So ging unlängst ein Mitarbeiter eines marktführenden Vermögensverwalters aus Liechtenstein in Deutschland mit einer elektronisch gespeicherten Liste aller eigentlich anonym zu haltenden Inhaber von Liechtenstein-Stiftungen hausieren. Wer aufflog, war als Steuerhinterzieher entlarvt, darunter sogar prominente deutsche Banker. Recht häufig zeigen rachesüchtige Mitarbeiter anonym – aber im Detail – ihr Wissen um die Steuertricks ihrer Chefs an. Nicht zufällig setzen Finanzämter gerne routinemäßige Steuerprüfungen bei einem Selbständigen an, nachdem dessen Ehe geschieden wurde. Denn der Ehepartner von einst, der nichts mehr zu verlieren hat, neigt zum Ausplaudern der ehelichen Steuergeheimnisse. Widersprüchliche Erläuterungen bieten einen Hebel zum gezielten Nachfassen.

Ganz leichtes Spiel haben die Finanzämter mit einem verstorbenen Steuerzahler. Denn im Todesfall sprudeln wie von selbst die steuerrelevanten Informationen: Ohne Aufforderung offenbaren die (inländischen) Banken dem Fiskus alle Konten, Depots, Sparbücher oder auch Schließfächer des Verstorbenen. Über das zwangsweise eingeschaltete Nachlassgericht wird alles öffentlich: das Testament, die Anweisungen an einen eventuell eingeschalteten Testamentvollstrecker, Zeugnisse über Gütergemeinschaften oder Anordnungen an einen Nachlassverwalter. Und die Assekuranzen melden, wenn im Versicherungsfall andere Bezugsberechtigte Renten oder Auszahlungen erhalten.

Genugtuung

Wer ein Erbe erhalten hat, sollte sich mit dessen Annahme Zeit lassen und vorher unbedingt die Steuerlage prüfen. Wurde ein Erbe – oft mit Freude, aber bedenkenlos – angenommen, muss der Erbe mit den allfälligen Erbschaftsteuern oftmals auch (für rückwirkend zehn Jahre) seinen Anteil an den hinterzogenen Steuern des Erblassers bezahlen. Die Finanzbehörden registrieren diesen gar nicht so seltenen Fall mit Genugtuung. So kursiert in ihren Amtsstuben das Bonmot: „Am Ende kriegen wir jeden. Man muss nur warten können.“

Der langjährige Autor unserer Rubrik „Finanzen“ ist gerne bereit, unter der Telefon-Nr. 089/64 28 91 50Fragen zu seinen Berichten zu beantworten.

Dr. Joachim KirchmannHarthauser Straße 2581545 München

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