Gegendarstellung zum Thema Kofferdam

Keine Beschneidung der Therapiefreiheit ohne Evidenz

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Dies ist eine Stellungnahme des Berufsverbandes der Allgemeinzahnärzte zur gerichtswirksamen Behandlungsrichtlinie der DGZMK für die Wurzelbehandlung, die wir als Gegendarstellung zum Aktuellen Thema in den zm 7, Seite 12 (Autoren Dr. Marco Georgi/Prof. Michael Hülsmann) an gleicher Stelle veröffentlichen.

Der BVAZ bestreitet keineswegs, dass es sich bei der Endodontitis und ihren Komplikationen um eine bakterielle Infektionskrankheit handelt [Mayrhofer, 1908]. Dass Keime, die trotz endodontischer Behandlung nicht nur im Wurzelkanal nachzuweisen sind, für die seit mehr als 50 Jahren unverändert hohe Misserfolgsrate endodontischer Therapiemaßnahmen – insbesondere bei Vorliegen einer apikalen Ostitis – verantwortlich sind [Figdor, 2003], ist vielmehr wissenschaftlich mit höchster Evidenz belegt [Sjögren et al., 1997].

Mit oder ohne, das ist hier die Frage

Dass sich Hülsmann und Georgi in ihrer Argumentation gerade auf die Arbeiten von Sjögren berufen, überrascht, da dieser prominente Wissenschaftler in den Augen des BVAZ bisher über jeden Zweifel erhaben war, auf die Verwendung von Kofferdam zu verzichten. Mit höchster Evidenz belegt ist auch, dass nach Wurzelbehandlungen nach dem von der DGZMK in ihren neben anderen von Hülsmann und Schäfer formulierten strittigen Leitlinien vorgeschriebenen Protokoll molekularbiologisch in über 90 Prozent der Fälle persistierende, biofilmbildende [Nair et al., 2005] und in mehr als 50 Prozent überlebende, kulturell anzüchtbare Bakterien nachweisbar sind [Chavez De Paz et al., 2003]. Nicht einmal mit niedrigster wissenschaftlicher Evidenz ist hingegen belegt, dass diese Keime während der Behandlung aus dem Speichel, geschweige denn aus der Atemluft des jeweiligen Patienten in den Kanal verschleppt wurden. Da keinerlei Zweifel daran bestehen kann, dass alle hier genannten Autoren Kofferdam verwenden, stammen die von ihnen nachgewiesenen Bakterien weder aus der Atemluft, noch aus dem Speichel der betroffenen Patienten. Oder aber der Kofferdam kann nicht als geeignetes Mittel angesehen werden, eine solche, von Georgi und Hülsmann einseitig behauptete Sekundärinfektion bei jedem Behandlungsschritt zu verhindern.

Die Co-Autoren der strittigen Leitlinien sind übrigens gleichzeitig Vorstandsmitglieder der AGET und profitieren in der Folge nicht unerheblich von der kostenintensiven außeruniversitären Ausbildung von Spezialisten für Endodontie.

Die Aspiration von Instrumenten kann nicht nur durch Fixieren mit Zahnseide zuverlässig verhindert werden [Zitzmann et al., 2000], der Kontamination mit Speichel kann nachhaltig mit der Watterollentechnik begegnet werden [Raskin et al., 2000], vor Verletzung durch ätzende Spüllösungen schützt man den Patienten am Besten durch den Verzicht auf ihre Anwendung [Haapasalo et al., 2005] und vor der Ansteckung durch HIV und Hepatitis schützt man sich und den Patienten nachhaltig durch sorgfältiges Händewaschen, Tragen von Handschuhen und Verwendung steriler Instrumente [Hygieneempfehlungen, Robert Koch Institut, 2006].

Das Einbekenntnis, die Forderung nach Anwendung von Kofferdam bei jedem Behandlungsschritt sei zwar wissenschaftlich nicht belegt, werde jedoch in Lehrbüchern und von internationalen endodontischen Fachgesellschaften eingefordert, ist keinesfalls ausreichend, um die Therapiefreiheit zu beschneiden und die Verwendung von Kofferdam beijedemSchritt der Behandlung gerichtswirksam vorzuschreiben. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der häufig langen Halbwertszeit lediglich eminenzbasierter Lehrmeinungen.

Dass es sich sowohl bei der akuten Endodontitis mit vitaler als auch bei der Gangrän mit stinkig-jauchig zerfallener Pulpa um eine in aller Regel bakteriell induzierte Infektionskrankheit handelt, räumen Georgi und Hülsmann ein. Vor dem Hintergrund, dass der ätiologisch verantwortliche Infekt in der Regel bereits klinisch manifest ist und in der Folge seine dringliche Behandlung einfordert, obwohl weder Speichel noch Atemluft überhaupt Gelegenheit hatten, die Pulpa zu kontaminieren, ist die Argumentation der Autoren im wissenschaftlichen Sinne wenig belastbar. Mit höchster Evidenz ist nämlich durch alle von den Autoren zur Verteidigung der Einschränkung der Therapiefreiheit zitierten Wissenschaftler belegt, dass die Pulpa bereits bakteriell besiedelt ist, ehe überhaupt Gelegenheit bestand, Kofferdam anzulegen. Sehr gut belegt ist außerdem, dass der eigentliche Grund für die seit mehr als 50 Jahren unverändert hohen Misserfolgsraten in der Endodontie in der Therapieresistenz belassener, endodontitisrelevanter Bakterien trotz Anlegen von Kofferdam und Anwendung des von internationalen endodontischen Fachgesellschaften geforderten, von der DGZMK momentan gerichtswirksam vorgeschriebenen und von den Autoren an dieser Stelle verteidigten Behandlungsprotokolls zu finden ist [Haapasalo et al., 2005]. Darin ist auch begründet, dass zumindest die endodontologisch forschende Wissenschaft weltweit auf der Suche nach erfolgreicheren Modifikationen ist [Waltimo et al., 2005; Haapasalo, 2005]. Vor diesem Hintergrund wären die Autoren als Exponenten der deutschen endodontologischen Wissenschaft besser beraten, sich auf die Erforschung wirksamerer Alternativen für das in der Behandlungsrichtlinie der DGZMK als einziges Langzeitdesinfektionsmittel genannte, gegen endodontitisrelevante Bakterien seit vielen Jahren mit höchster wissenschaftlicher Evidenz belegte, unwirksame Kalziumhydroxid [Waltimo, 2005; Haapasalo, 2005] zu konzentrieren, anstatt dass sie die erdrückende Mehrzahl der in Deutschland praktizierenden Allgemeinzahnärzte durch die Umwandlung einer völlig ausreichenden Kann- in eine wissenschaftlich nicht belegbare Muss-Bestimmung nicht abschätzbaren und überflüssigen prozessualen Risiken aussetzen.

Therapiefreiheit nicht beschneiden

Allein darum geht es dem BVAZ, der sich nicht gegen die Verwendung von Kofferdam ausspricht oder jemals ausgesprochen hat, sondern allein gegen die gerichtswirksame Beschneidung der Therapiefreiheit der Allgemeinzahnärzte durch wissenschaftlich nicht belegbare Behandlungsrichtlinien. Eine Alternative besteht in seinen Augen allein darin, dass die DGZMK ihren eigenen Anspruch, nur wissenschaftlich mit hoher Evidenz belegte Behandlungsrichtlinien zu beschreiben, aufgibt. Der vollständige Wortlaut der Stellungnahme des BVAZ zur strittigen Kofferdam-Richtlinie ist auf der Websitehttp://www.bvaz.de nachzulesen.

Dr. Günter Kau, BVAZ-PräsidentDr. Tim Adam, VizepräsidentDr. Dr. Rüdiger Osswald, Geschäftsführerinfo@bvaz.de

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