Leitartikel

Küssnacht in Berlin

„...es führt kein anderer Weg nach Küssnacht. Hier vollend ich’s. Die Gelegenheit ist günstig.“ (Friedrich Schiller, Wilhelm Tell, 4. Aufzug, 3. Szene, Verse 2562 und 2563)

Liebe Kollegen und Kolleginnen,

Eigentlich schien der Zug schon wieder abgefahren. Das Bundessozialgericht hatte erst am 6. Februar dieses Jahres die 68er-Regelung, also die Altersgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte und -zahnärzte, verteidigt und somit das daraus resultierende „Berufsverbot“ bestätigt.

Bekanntlich hatte das Bundesverfassungsgericht diese Regelung schon 1998 für verfassungskonform erklärt. Doch der – nicht nur juristische – Streit kochte konsequenterund verständlicherweise immer wieder hoch. Die Körperschaften, Standesorganisationen und Initiativen aus der Zahnärzteschaft, zum Beispiel die „Zukunftspraxis 50 Plus e.V.“, ließen nicht locker, die Schlussfolgerungen aus dem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und auch der Europäische Gerichtshof lieferten zusätzlich Munition.

Offensichtlich bekommen nun die Politik und damit der Gesetzgeber doch kalte Füße. Das bisherige juristische Konstrukt ist fragil und damit – im wahrsten Sinn – immer weniger haltbar.

Die Altersgrenze wurde 1993 mit Wirkung zum 1. 1. 1999 eingeführt, um dem ärztlichen Nachwuchs trotz Zulassungssperren ausreichende Berufsaussichten in der ambulanten Versorgung zu eröffnen.

Spätestens mit Wegfall der Bedarfszulassung, also der umfassenden Aufhebung der Zulassungssperre in unserem Bereich, entfällt die politische wie juristische Rechtfertigung für die weitere Geltung der Altersbeschränkung. Hinzu kommt, dass mit der Neuregelung des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes in unterversorgten Gebieten unter bestimmten Voraussetzungen über das 68. Lebensjahr hinaus weiter gearbeitet werden kann. Ein Zahnarzt darf ja auch über das 68. Lebensjahr die Vertretung in anderen Praxen übernehmen, urteilte mittlerweile das BSG. Und widerspricht mit dieser Entscheidung den (ohnehin grotesken) „Schutzthesen“ des Bundesverfassungsgerichts diametral. Damals hatte das höchste deutsche Gericht Gefahren für die Volksgesundheit und damit das Gemeinwohl gesehen, die von älteren, nicht mehr voll leistungsfähigen Kolleginnen und Kollegen ausgehen (können) – allerdings nur bezogen auf GKV-Patienten. Privatversicherten sei ein womöglich tapsiger Tremor hingegen zumutbar – und damit von einem „Berufsverbot“ keine Rede.

Nun ist es ein geübter Berliner Gesetzgebungsusus, Änderungsgesetze quasi per Huckepack an andere Gesetzgebungsverfahren zu binden. Und so ergriff dankenswerterweise der CDU-Abgeordnete und Zahnarzt Dr. Rolf Koschorrek die Initiative im Rahmen eines Bundesrats-Entwurfs zum „Gesetz zur Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und anderer Gesetze zur Regelung von Gesundheitsfachberufen“ und brachte das Thema erneut auf den Tisch beziehungsweise in eine Anhörung des zuständigen Bundestagsausschusses.

Durch diese hohle Gasse musste es kommen! Der Präsident der BZÄK, Dr. Dr. Weitkamp, und ich hatten ausreichend Gelegenheit bei der Anhörung, die Konsequenzen für den Berufsstand – und ich für die KZBV besonders die Folgen für die vertragszahnärztliche Versorgung – darzustellen.

Expertenunterstützung erhielten wir von Prof. Helge Sodan, Berlin, der eine schriftliche Stellungnahme von Prof. Winfried Boecken, Konstanz, mündlich vertrat, die an Eindeutigkeit nicht zu toppen war. Darin steht zusammengefasst:: „Die ... gesetzlich geregelte Höchstaltersgrenze von 68 Jahren ... kann jedenfalls heute sowohl nach nationalem Recht wie auch unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts nicht mehr aufrecht gehalten werden. Verfassungsrechtlich ist die Höchstaltersgrenze nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Gemeinschaftsrechtlich verstößt die gesetzliche Regelung ... gegen das ... niedergelegte Verbot der Altersdiskriminierung.“

In der Begründung des Bundesrates für die Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes heißt es unter anderem: „Eine streng am Lebensalter ausgerichtete Grenze bietet ... keine Gewähr, dass die persönliche Reife zur Durchführung der praktischen Ausbildung vorliegt.“ Und nach eigenen Worten will der Bundesrat „mit dieser Initiative erreichen, diese Auffassung auch in weiteren Gesetzen zu berücksichtigen, die noch eine Altersvorgabe enthalten.“

Also halten wir es mit Schiller: „Packen wir es an – Die Gelegenheit ist günstig!“

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Dr. Jürgen Fedderwitz,Vorsitzender der KZBV

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