GOZ-Referentenentwurf

Fakten und Analysen

pr
Nach Vorlage des GOZ-Referentenentwurfs (GOZ-E) hat die BZÄK unter Federführung des Senats für privates Leistungs- und Gebührenrecht eine gründliche Analyse vorgenommen und alle Fakten zusammengetragen. Hier die Kern - elemente und und zentralen Kritikpunkte in Kurzform.

Der Kreis der von der GOZ-Novelle Betroffen ist groß, er umfasst:

• PKV-Versicherte und Beihilfeberechtigte sowie GKV-Versicherte, die die Mehrkostenleistungen für sich in Anspruch nehmen

• 83 000 deutsche Zahnärzte

• 227 000 Praxisangestellte, darunter 33 000 Auszubildende

• rund weitere 100 000 abhängige Arbeitsplätze in Labors und Dentalindustrie.

Honorarvolumen und Punktwert

Der Referentenentwurf steckt voller Unstimmigkeiten und Widersprüche (mehr dazu im Bericht über die außerordentliche Bundesversammlung Seite 18). Äußerst kritisch ist die vom BMG prognostizierte rechnerische Steigerung des privatzahnärztlichen Honorarvolumens von rund 10,4 Prozent zu sehen. Damit ist – wie die BZÄK herausgearbeitet hat – allerdings keine 10,4-prozentige Erhöhung des zahnärztlichen Honorars im Gesamtvolumen verbunden. Vielmehr sei das Ganze im Licht des Punktwerts anzuzweifeln. Hinzu komme, dass das Ministerium seine Rechengrundlage nicht offengelegt habe und zugegeben hatte, dass es sich den genannten Beträgen durch Schätzungen genähert habe.

Der Entwurf sieht eine Anhebung des Punktwertes von bisher 5,62421 Cent auf 5,65 Cent vor (§5 Absatz 1). Das entspricht einer Punktwertanhebung um lediglich 0,46 Prozent. Zu beachten ist, dass der Punktwert seit rund 21 Jahren nicht angepasst wurde, der Preisindex in diesem Zeitraum allerdings um rund 57 Prozent gestiegen. Der Punktwert liegt außerdem noch unter dem Punktwert der geltenden Gebührenordnung für Ärzte von 5,82873 Cent, die von 1996 stammt.

Die Auswirkungen der neuen GOZ auf das Honorarvolumen (Basis: 2006) lassen ein Minus von 2,5 Prozent erkennen (siehe Tabelle). Betrachtet man die 47 umsatzstärksten Leistungen, so betrugen diese nach der GOZ von 1988 rund 82 Prozent am Gesamtvolumen. Nach den Berechnungen des Referentenentwurfs sinken diese um rund vier Prozent auf rund 78 Prozent des Gesamtvolumens ab.

Zentrale Einwände

Die Kernelemente des GOZ-Referentenentwurfs hat die BZÄK in einer interpretierenden „Kurzbewertung exemplarischer Neuregelungen“ formuliert. Im Folgenden sind die zentralen Einwände der BZÄK zu den wesentlichen Neuerungen im GOZ-Entwurf in gestraffter Form wiedergegeben:

1. Die Öffnungsklausel (§ 2a GOZ-E):

Die Klausel gibt privaten Krankenversicherern oder Kostenträgern der Beihilfe die Möglichkeit, mit Zahnärzten Vergütungsvereinbarungen zu treffen, die von der GOZ abweichen. Diese Vereinbarungen sollen Grundlage für eine Leistungsabrechnung zwischen dem Zahnarzt und seinem Patienten werden.

Die Öffnungsklausel gefährdet laut Auffassung der BZÄK die nachhaltige zahnmedizinische Versorgung in ihren Grundlagen. Ziel der neuen Regelung ist es, so die BZÄK, den Privatversicherern Verträge mit Zahnärzten unterhalb der von der GOZ vorgesehenen Vergütung zu erlauben. Der Forderung der PKV nach Einführung von Einkaufsmodellen zwecks Einführung von mehr Wettbewerbselementen wurde damit Rechnung getragen. Durch diese Regelung höhle sich die GOZ als alleingültige Gebührenordnung jedoch selbst aus, betont die BZÄK.

Laut ihrer Analyse ist die Öffnungsklausel rechtswidrig und fördert ruinösen Wettbewerb. Nach dem Zahnheilkundegesetz (§ 15 ZHG) müsse eine Gebührenordnung ruinösen Preiswettbewerb verhindern, einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen von Zahnärzten und Patienten schaffen und die Transparenz der Abrechnung garantieren.

Die geplante Öffnungsklausel sei aber mit keiner dieser Vorgaben zu vereinbaren, analysiert die BZÄK. Mit ihr können die privaten Versicherungsunternehmen Patientenströme lenken und damit unangemessene Forderungen am Markt durchsetzen. Bundesweite Vertragsnetze großer Versicherungsunternehmen kämen Preiskartellen gleich. Zahnärzte und Patienten wären schutzlos gegenüber Vergütungssenkungen, Positivlisten für Werkstoffe und Eingriffe in die medizinische Weisungsfreiheit. Letztlich würde der Kostendruck Konzentrationsprozesse auslösen.

Weiterhin verstoße die Öffnungsklausel laut BZÄK gegen EU-Recht. Sie führe zu innereuropäischen Wettbewerbseinschränkungen (Verstoß gegen Artikel 85 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft). Denn der Abschluss von Verträgen durch große PKV-Unternehmen mit einer Vielzahl von Versicherten und ebenso von Zahnärzten im gesamten Bundesgebiet führe zu erheblichen Marktbarrieren für europäische Mitbewerber. Dies verstoße nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes klar gegen den EU-Vertrag.

Des Weiteren schränke die Öffnungsklausel Patientenrechte ein. PKV-Versicherte oder Beihilfeberechtigte, die nur über einen Versicherungsschutz auf der Grundlage eines derartigen Vertrages verfügen, werden wirtschaftlich, vielleicht aber auch rechtlich gezwungen sein, sich nur auf Grundlage dieser Verträge behandeln zu lassen. Die gleichgewichtige Aushandlung eventueller, abweichender Vereinbarungen zwischen Zahnarzt und Patient auf Augenhöhe wird so durch ungleichgewichtige Kartellstrukturen ersetzt.

2. Abweichende Vereinbarung (§ 2: GOZ-E)

Eine abweichende Vereinbarung soll laut Entwurf nur über die Höhe der Vergütung und damit über den Steigerungssatz erlaubt sein, nicht aber über eine Lösung von der Gebührenordnung insgesamt.

Die Regelung missachtet laut BZÄK die Handlungs- und Vertragsfreiheit der Patienten. Sie verstoße gegen die in Deutschland grundrechtlich geschützte Vertragsfreiheit. Die betreffende Formulierung (§ 2 Abs. 1 GOZ) sollte daher durch eine Alternative ersetzt werden, welche ebenfalls eine freie Vereinbarung unabhängig von der GOZ erlaube. Die Regelung entmündige den Patienten durch Beschneidung seiner Vertragsfreiheit und führe zu unnötiger bürokratischer Belastung der zahnärztlichen Praxis.

3. Bematisierung der GOZ (durchgängig, gilt für den allgemeinen Teil wie auch für das Gebührenverzeichnis):

Es handelt sich um die Vermischung von Elementen der privaten Gebührenordnung mit denen der gesetzlichen Versicherung.

Der Entwurf werte, so die BZÄK, durchgängig die qualitativ hochwertige private Zahnmedizin durch Elemente der gesetzlichen Versicherung ab.

Die neue GOZ sei von rein budgetorientierten Gedanken geprägt, was nicht dem Sinn einer privaten Gebührenordnung entspreche. Für die solide zahnärztliche Grundversorgung im Dienste der Solidargemeinschaft qua Gesetz sei die gesetzliche Versicherung zuständig.

Die BZÄK unterstreicht, dass der BEMA als Pate für eine private Gebührenordnung ungeeignet sei, da er in Bezug auf das obere Leistungsspektrum und individuelle Patientenwünsche stark eingeschränkt sei. Die private Gebührenordnung müsse eine präventionsorientierte, zeitgemäße Zahn-, Mundund Kieferheilkunde und deren stete Weiterentwicklung erlauben. So wurden im BEMA beispielsweise zuletzt die Leistungen der Bereiche Prothetik und Kieferorthopädie in Relation zu den übrigen Leistungen aus Gründen der Beitragsstabilität um 15 Prozent abgewertet. Diese Abwertung solle mit dem vorliegenden Entwurf nun auch in der neuen privaten Gebührenordnung für Zahnärzte nachvollzogen werden, obwohl dafür keinerlei fachliche Gründe vorlägen.

4. Kostenanpassung unzureichend, Zeitbudget unzumutbar (§ 5 GOZ-E):

Der Punktwert wird auf 5,65 Cent festgelegt. Die Gebühren sind unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands sowie der Umstände bei der Ausführung zu bestimmen. Zeit ist im Vergleich zum durchschnittlich notwendigen Zeitaufwand zu bestimmen.

Laut Analyse der BZÄK ist die Kostenanpassung unzureichend. Rein monetär betrachtet liege mit dem Entwurf zwar unstrittig die erste Steigerung der Leistungsbezüge für Privatbehandlungen seit 1988 vor. Die überfällige Anpassung an die 57-prozentige Steigerung des allgemeinen Preisindexes im selben Zeitraum sei mit der geplanten Punktwertanhebung von 0,46 Prozent jedoch hochgradig unzureichend ausgefallen. Damit verletze das Bundesgesundheitsministerium seine Verpflichtung aus dem Zahnheilkundegesetz, nämlich den berechtigten Interessen auch der Zahnärzte Rechnung zu tragen. Die schriftliche Aussage des Ministeriums aus der Begründung des Referentenentwurfs, die Zahnärzte könnten auch durch Mehrarbeit höhere Einnahmen erzielen, hält die BZÄK für schlichtweg unsachlich.

Bei der Einführung neuer Leistungen in das GOZ-Leistungsverzeichnis berücksichtige das BMG nicht ausreichend, dass diese auch bisher schon erbracht und im Wege der Analogie abgerechnet wurden. Deswegen führten neue Leistungen nicht zwangsläufig zu Ausweitungen im Leistungs- und Vergütungsvolumen.

Die BZÄK führt außerdem an, dass das BMG unter Missachtung der eigenen Vollkostenrechnung unzumutbare Zeitbudgets produziere. Im Oktober 2007 habe das Ministerium selbst den betriebswirtschaftlich erforderlichen Soll-Umsatz der zahnärztlichen Praxen mit 194 Euro beziffert. Anhand dieser Stundenkosten sollten die Leistungen der neuen Gebührenordnung je nach dem für sie nötigen Zeitaufwand bepreist werden. Im klaren Widerspruch zu dieser Aussage habe das Ministerium die Leistungen im vorliegenden Referentenentwurf jedoch ohne Beachtung der eigenen Vollkostenrechnung bepreist. Als Resultat ergäben sich unzumutbare Zeitbudgets (siehe Tabelle)

5. Die Mehrkostenregelung bei Füllungen benachteiligt Zuzahler (Gebührenverzeichnis)

Der Referentenentwurf sieht vor, dass statt der vollen Privatleistung privat zuzahlende Kassenpatienten zukünftig lediglich Verwendung von Komposit bei der abschließenden Füllung als Privatleistung erhalten sollen – die davon logisch nicht trennbare vorbereitende Zahn - behandlung wird zur gesetzlichen Leistung erklärt.

Die BZÄK betont, dass die neue GOZ-Füllungsregelung Zuzahler im Rahmen der (inzwischen immer beliebter werdenden) Mehrkostenvereinbarung nach § 28 SGB V benachteiligt. Das sei rechtssystematisch unlogisch. Gesetzlich Versicherten werde damit bei bestimmten Füllungen die Wahl der Privatbehandlung größtenteils abgesprochen, denn sie genössen diese nur noch für einen geringen Teil der Leistung – die Verwendung eines bestimmten Materials. Sie wären voll privat Versicherten nicht mehr gleichgestellt.

Nicht zuletzt würden dadurch auch Bemühungen nach Transparenz im Gesundheitswesen konterkariert, denn die Rechnung würde nur noch die Materialverwendung ausweisen – über die tatsächlichen Kosten für die Versichertengemeinschaft wären sich die Patienten nicht bewusst.

Auf allen Ebenen aktiv

Die Bundeszahnärztekammer ist auf allen Ebenen aktiv, um sich mit ihren Positionen und Stellungnahmen in den laufenden Beratungsprozess einzubringen. So erfolgte ein Brief an das BMG mit klaren Fragestellungen und Bitte um Auskunft über die Ausgangsbasis des Honorarvolumens und des Punktwerts. Abgeordnete des Gesundheitsausschusses sind über die Kritikpunkte der Bundeszahnärztekammer in Kenntnis gesetzt worden. Es wurden Gespräche im Bundeskanzleramt sowie im Wirtschaftsministerium geführt. Inzwischen ist der Schulterschluss mit der Wissenschaft, den Berufsverbänden und der Ärzteschaft erfolgt. Last but not least erfolgt eine offensive Öffentlichkeitsarbeit, bei der die Spitzenvertreter der BZÄK der Presse Rede und Antwort stehen, so zum Beispiel bei einem Pressehintergrundgespräch mit Vertretern gesundheitspolitischer Branchendienste in Berlin.

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Auswirkungen der neuen GOZ auf das Honorarvolumen (Basis: Jahr 2006)

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Auswirkungskomplex                                Basisvolumen in Mio. €            Auswirkung in Mio. €         Auswirkung in %

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1) Behandlung von PKV-Versicherten                 3 226 +                                    1 +                             0,03 %

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2) GKV-Versicherte – gleichartige Leistungen      742                                       – 57                               – 7,7

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3) GKV-Versicherte – andersartige Leistungen     566                                      – 21                               – 3,7

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4) GKV-Versicherte – Dentin-adhäsive Füllungen  940                                      – 60                               – 6,4

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Gesamtauswirkungen:                                         5 474                                           – 137                                   – 2,5

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Quelle: BZÄK/KZBV

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Beispielhafte Zeitberechnungen nach der Vollkostenrechnung des BMG

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Lstg-Nr.

Lstg Text

Wert

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1-fach

Minutenberechnung

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mit dem BMG

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Stundensatz 194 €

notwendiger

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Steigerungssatz für die

\n

angegeb. Mindestdauer

\n

GOZ 003

\n

Eingehende, das

\n

gewöhnliche Maß

\n

übersteigende Beratung

\n

– auch telefonisch

\n

(Mindestdauer 10 min.)

8,48 €

00:02:37

3,82-fach

\n

(gleich 32,34 €)

\n

GOZ 004

Beratung unter Ein -

\n

beziehung von Bezugspersonen

\n

(Mindest -

\n

dauer 15 min.)

12,43 €

00:03:51

3,90-fach

\n

(gleich 48,50 €)

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GOZ 401

Befundaufnahme bei

\n

Erkrankungen der

\n

Mundschleimhaut und

\n

des Parodontiums,

\n

einschließlich Dokumentation,

\n

Mindest -

\n

dauer 30 min.

28,25 €

00:08:44

3,43-fach

\n

(gleich 97,00 €)

\n

GOZ 701

Klinische Funktionsanalyse

\n

mit Dokumentation

\n

des klinischen Funktionsstatus,

\n

Mindest -

\n

dauer 45 min.

42,38 €

00:13:06

3,43-fach

\n

(gleich 145,50 €)

\n

GOZ 725

Anleitung zu speziellen

\n

Übungen bei orofazialen

\n

Dyskinesien, craniomandibulären

\n

Dysfunktionen

\n

oder schädlichen

\n

Gewohnheiten,

\n

Dauer mind. 15 min.

\n

je Sitzung

\n

12,71 €

00:03:56

3,90-fach

\n

(gleich 48,50 €)

\n

Quelle: BZÄK

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