Zahnprothetische Behandlungen

Honoraransprüche bei Nachbesserung

Im Bereich zahnprothetischer Behandlungen stellt sich häufig die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Behandlungsfehler des Zahnarztes dessen Gebührenanspruch entfallen lässt respektive für den Patienten einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld auslöst.

Da die zahnprothetische Versorgung bis auf die zahntechnisch einwandfreie Verarbeitung (etwa Material- und Farbfehler) dem Dienstvertragsrecht untersteht, haftet der Zahnarzt dafür, dass er seine Behandlung lege artis vornimmt. Indikationsstellung, Behandlungsplan, Extraktion, Vorbereitung der zu überkronenden beziehungsweise zu ersetzenden Zähne, Implantate sowie Anpassung des hergestellten Zahnersatzes müssen den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend erfolgen.

Unterläuft dem Zahnarzt hierbei ein möglicher Behandlungsfehler beziehungsweise bereitet die prothetische Versorgung dem Patienten Probleme, zum Beispiel beim Kauen oder Sprechen, so hat der behandelnde Zahnarzt das Recht und auch die Pflicht, die Schwierigkeiten durch Nacharbeiten zu beheben.

Zufriedenstellend nachbearbeitet

Solange das Behandlungsverhältnis fortdauert, wird dem Patienten abverlangt, die Nacharbeiten zu dulden. Auch wenn vorangegangene Maßnahmen fehlerhaft waren, erfüllt der Zahnarzt durch die Korrekturarbeiten seine Leistungspflicht und kann für die im Ergebnis fehlerfreie Behandlung, nicht aber für die fehlerhaften Behandlungsschritte, eine Vergütung verlangen.

Gelingt dem behandelnden Zahnarzt keine für den Patienten zufriedenstellende Nachbearbeitung beziehungsweise Anpassung, so wird dieser das Behandlungsverhältnis – meist stillschweigend – kündigen und sich zur Fortsetzung der Behandlung an einen anderen Zahnarzt wenden. Nach der Kündigung hat der Zahnarzt keinen vertraglichen Anspruch mehr, dass ihm Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wird.

Welchen Einfluss hat nun der – nach bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen – jederzeit mögliche – Abbruch der Behandlung auf den Gebührenanspruch des erstbehandelnden Arztes?

• Hat der Zahnarzt bis zur Beendigung des Behandlungsverhältnisses mangelfrei gearbeitet, was sich häufig nur durch ein Sachverständigengutachten klären lässt, muss der Patient die Behandlung bezahlen.

• Sind dem Zahnarzt Behandlungsfehler unterlaufen, so erhält er für die Behandlung insoweit keine Vergütung.

• Führen die Korrekturmaßnahmen trotz zumutbarer Mitwirkung des Patienten nicht zum Erfolg, so entfällt der Vergütungsanspruch des erstbehandelnden Zahnarztes.

Zumutbarkeit als wesentlicher Faktor

Der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Behandlungsfortsetzung spielt in Honorarstreitigkeiten häufig eine Rolle: Teilweise wird er von Gerichten als Voraussetzung für eine wirksame Kündigung des Behandlungsverhältnisses angesehen, was mit den einschlägigen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen ist.

Hat der Zahnarzt zwar fehlerfrei gearbeitet, der Patient aber gleichwohl gekündigt, und kann der Nachbehandler die Vorarbeiten nicht verwerten, lässt sich der Honoraranspruch des Erstbehandlers dadurch schützen, dass der Vergütungsanspruch nur dann nicht oder teilweise nicht zuerkannt wird, wenn der Behandlungsvertrag seitens des Patienten aus wichtigem Grund gekündigt worden ist. Kurz: Der Anspruch auf Honorarzahlung sollte nur dann wegfallen, wenn der Zahnarzt durch sein Verhalten Anlass für eine fristlose Kündigung seitens des Patienten gegeben hat.

Hat der Zahnarzt einen Behandlungsfehler begangen, so beeinflusst dies nicht nur seien Vergütungsanspruch, sondern kann auch Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Patienten auslösen. Allerdings führt dies nicht dazu, dass der Patient automatisch von den Kosten befreit wird, die er auch bei ordnungsgemäßer Arbeit des Erstbehandlers hätte bezahlen müssen.

Dr. Ingelore König-Ouvrier, Richterin,Ernst-Ludwig-Str. 7664560 RiedstadtIngelore.Koenig-Ouvrier@OLG.Justiz.Hessen.de

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