Tarifverträge für die ZFA

Orientierung und Hilfestellung

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Die Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Zahn-medizinischen Fachangestellten (AAZ) kümmert sich um Tarifbelange der ZFA. Von Arbeitgeberseite sind darin die Kammern Hamburg, Hessen und Westfalen-Lippe beteiligt, von Arbeitnehmerseite her der Verband medizinischer Fach-berufe e.V.. Auch wenn es im zahnärztlichen Berufsstand keine Mehrheiten für einen Flächentarif gibt, so dienen die in der AAZ ausgehandelten Verträge den anderen Ländern dennoch als Orientierungshilfe.

In Deutschland gibt es für Zahnmedizinische Fachangestellte kein zentral festgelegtes Gehalt für die ZFA, das heißt, der Zahnarzt bestimmt die Höhe der Vergütung für seine Angestellten selbst. Dennoch kann es – sowohl für den Zahnarzt als Arbeitgeber als auch für die ZFA als Arbeitnehmerin – hilfreich sein, sich an den Richtwerten eines Tarifvertrags zu orientieren.

Ein flächendeckender Tarifvertrag existiert nicht, wohl aber gibt es derzeit drei Tarif-verträge für die ZFA:

• Einen Manteltarifvertrag, gültig vom 01.07.2007 bis zum 30.06.2009, verlängert bis zum 30.6.2010. Er wurde unterzeichnet von den Kammerbereichen Berlin, Hamburg, Hessen und Westfalen-Lippe.

• Einen Vergütungstarifvertrag, gültig vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2010, unterzeichnet von den Kammern Hamburg, Hessen und Westfalen-Lippe. Die Tarifgehälter stiegen um durchschnittlich vier Prozent gegenüber dem auslaufenden Tarifvertrag. Das entspricht einem Einstiegsgehalt von 1 436,50 Euro in Tätigkeitsgruppe I. Die Ausbildungsvergütungen erhöhten sich um 50 Euro auf 540 Euro im ersten Ausbildungsjahr beziehungsweise um jeweils 40 Euro auf 580 Euro im zweiten und 630 Euro im dritten Ausbildungsjahr.

• Einen Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung, gültig vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010, unterzeichnet von den Kammern Hamburg, Hessen und Westfalen-Lippe. Mitarbeiter/innen erhalten damit auch bei der Entgelt-umwandlung vom Arbeitgeber finanzierte Zuschüsse in Höhe von 20 Prozent der für die Rente umgewandelten Summe. Zusätzlich gelten weiterhin die Bestimmungen aus dem Tarifvertrag von 2007. Danach haben Arbeitnehmer/innen, die 20 und mehr Stunden wöchentlich arbeiten, sowie Auszubildende nach der Probezeit Anspruch auf einen Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von monatlich 20 Euro. Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 20 Stunden Arbeitszeit erhalten zehn Euro.

Spitzengespräch

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