GOZ-Novelle 2012 – die wichtigsten Änderungen

Allgemeine zahnärztliche Leistungen

Die wichtigsten Änderungen der neuen GOZ analysiert und kommentiert der Vorsitzende des GOZ-Senats der Bundeszahnärztekammer, Dr. K. Ulrich Rubehn, systematisch in dieser und den folgenden zm-Ausgaben. In Teil 1 geht es um Abschnitt A – Allgemeine zahnärztliche Leistungen.

Die Orientierung in der novellierten GOZ fällt nicht besonders schwer. Die bisher dreistellige Nummerierung wurde auf eine vierstellige Nummerierung umgestellt. Für die meisten Leistungspositionen ist lediglich eine Null angehängt worden. Einige Leistungspositionen sind ersatzlos entfallen. Neu hinzugekommene Leistungspositionen nehmen die freien Plätze ein oder erhalten neue Nummern im vierstelligen System. Die Orientierung hinsichtlich der fachlichen Zuordnung in einzelne Abschnitte wurde beibehalten. Lediglich ein neuer Abschnitt L ist hinzugekommen. Er enthält die Zuschläge für eine Reihe von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen.

Beratungsleistung

Die Beratungsleistung des Zahnarztes wird unverändert nach der Nummer 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet. Sie kommt im Behandlungsfall (definiert als Zeitraum von 30 Tagen) einmal zur Anwendung, sofern es sich um dieselbe Erkrankung handelt. Bei einer neuen Erkrankung beginnt der Behandlungsfall von Neuem. Bei alleiniger Leistung kann die Ä 1 wie bisher unabhängig von diesem Zeitraum immer berechnet werden.

Die Beratung nach Ä 3 aus der GOÄ (dort definiert mit mindestens zehn Minuten) kann auch vom Zahnarzt berechnet werden, allerdings nur als einzige Leistung in dieser Sitzung oder im Zusammenhang mit der Untersuchung nach 0010 beziehungsweise nach den Nummern 5 oder 6 der GOÄ.

Die Untersuchungsleistung nach Nummer 0010 ist unverändert. Der bisher geltende Ausschluss einer sitzungsgleichen weitergehenden Klinischen Funktionsanalyse nach der Nummer 8000 wurde aufgegeben.

Die bisherigen Heil- und Kostenplanungen nach den Nummern 002 und 003 wurden zusammengefasst zur Nummer 0030. Die Bewertung wurde kostenneutral gemittelt. Die Aufstellung des Heil- und Kostenplans nach 0030 ist also nicht auf die prothetische Planung begrenzt. Sie kann auch für andere Teilgebiete der zahnmedizinischen Versorgung berechnet werden, sofern diese Leistung nicht der GOZ 0040 unterfällt. Die Leistungsnummer 0040 ist nun neben der Kieferorthopädie auch für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Planungen geöffnet. Eine Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach 0030 und 0040 ist ausgeschlossen.

Bei den Planungsmodellen (0050 und 0060) ist nur eine Klarstellung insofern erfolgt, dass die Nebeneinanderberechnung in der Rechnung begründet werden muss. Neu eingeführt wurde die Nummer 0065. „Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“.

Die Abrechnungsbestimmung dazu: Neben der Leistung nach der Nummer 0065 sind konventionelle Abformung nach diesem Gebührenverzeichnis für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig.

Die Leistung beschreibt die dreidimensionale Datenerfassung intraoraler Strukturen mittels optisch-elektronischer Apparaturen zum Zweck der Herstellung einer Restauration beziehungsweise Rekonstruktion auf direktem Wege oder auf indirektem Wege nach Herstellung eines CAD/CAM-Modells. Bei der Vitalitätsprüfung (0070) wurde klargestellt, dass die Leistung pro Sitzung nur einmal berechnungsfähig ist.

Wichtige Veränderungen

Bei den Anästhesien gibt es zwei wichtige Veränderungen: Wird die Infiltrationsanästhesie an einem Zahn mehr als einmal ausgeführt, muss das in der Rechnung begründet werden. Für die Extraktion im Oberkiefer dürfte der Hinweis „Erfordernis bei Extraktion“ ausreichen. Für die Parodontalbehandlung ist der Hinweis „zusätzliche Papillenanästhesie“ denkbar. Bei der endodontischen Behandlung könnte zur normalen Anästhesie eine ligamentäre oder intrakanaläre Anästhesie zusätzlich erforderlich werden. Neu ist die Berechnungsmöglichkeit des verbrauchten Anästhesiemittels (Ampullen oder ähnliches). Damit wurde die bisherige Schlechterstellung gegenüber der GOÄ beseitigt.

Im Abschnitt A wurden schließlich zwei weitere neue Leistungen aufgenommen: Die Nummer 0110 ist der Zuschlag für die Anwendung eines OP-Mikroskops und beträgt 400 Punkte. Dieser Zuschlag kann nur mit dem Einfachen des Gebührensatzes berechnet werden, ist also nicht steigerungsfähig. Dieser Zuschlag kann nur bei bestimmten definierten Leistungen additiv hinzukommen. Neben einigen konservierenden und endodontologischen Leistungen sind dies vorwiegend chirurgische, parodontologische und implantologische Leistungen.

Ähnliches gilt für die Anwendung eines Lasers nach der neuen Nummer 0120. Hier beträgt der Zuschlag 100 Prozent des einfachen Gebührensatzes der Hauptleistung. Beide Zuschlag-Leistungen sind je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.

Dr. K. Ulrich RubehnKaltenweide 8425335 Elmshorn

Melden Sie sich hier zum zm-Newsletter des Magazins an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Heft-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm Online-Newsletter und zm starter-Newsletter.