Schadensersatz bei ZE

Anspruch bis zwei Jahre nach Abnahme

Heftarchiv Praxis
sg
Mängel an Zahnprothesen müssen innerhalb von zwei Jahren geltend gemacht werden – danach ist kein Schadenersatz mehr möglich. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Urteil.

Nach Auffassung des Gerichts greift die geltende Verjährungsfrist des Zahnersatzes von zwei Jahren für handwerkliche Leistungen und nicht die für die zahnärztliche Leistung laufende Frist von drei Jahren. Beruhe die Fehlerhaftigkeit einer eingesetzten Zahnprothese allein auf zahntechnischen Herstellungsmängeln, so seien diese nach Werkvertragsrecht zu beurteilen. Die Mängelansprüche verjähren also innerhalb von zwei Jahren ab Abnahme (§ 634 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BGB). Das Gericht wies damit die Schadensersatzklage einer Patientin ab.

Diese hatte den Zustand ihrer Zahnprothese reklamiert, weil sich auf der Keramikverblendung einer Brücke für die Schneidezähne des Oberkiefers Verfärbungen in Form von kleinen schwarzen Punkten gezeigt hatten. Die Punkte waren dadurch entstanden, dass in der Verblendung kleine Lufteinschlüsse vorhanden waren, die sich geöffnet hatten. In den entstandenen Hohlräumen hatten sich Ablagerungen gebildet, die sich später verfärbten. Mehrere Ausbesserungsarbeiten des Zahnarztes blieben ohne Erfolg. Die Klägerin verlangte vom Zahnarzt 5.500 Euro zur Beseitigung der mit Mängel versehenen Brückenkonstruktion.

Das OLG Frankfurt jedoch hielt die Ansprüche für verjährt, denn die Klägerin machte ihre Ansprüche gerichtlich erst mehr als zwei Jahre nach der Zahnbehandlung geltend. Anders als das Landgericht meinte das OLG, die Herstellung der Prothese sei kein Arbeiten „am lebenden Menschen“, sondern an einer Sache. Daher gelte die kürzere Verjährungsfrist. 

OLG Frankfurt/MainUrteil vom 23.11.2010Az.: 8 U 111/10

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